Re: Befristeter Mietvertrag - Zusatzklausel
vom 22.5.2008
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Dem Makler habe ich gesagt, dass die Befristung kein Problem darstellt,da wir nicht laenger als vier Jahre in dem Haus wohnen moechten. ... Die Mieter koennen allenfalls aus triftigen Gruenden unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist fruehestens zum 31. 3. und spaetestens zum 30.8. eines Jahres das Mietverhaeltnis kuendigen, um einen Leerstand des Hauses waehrend der Wintermonate zu vermeiden., soweit sie nicht einen geeigneten Mieter, der uebergangslos in das bestehende Mietverhaeltnis eintritt, vorweisen.” 1.Was waeren “triftige Gruende” fuer eine Kuendigung unsererseits? ... 3.Was ist ein “geeigneter Mieter”, wer entscheidet ueber die Eignung?