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Vorkaufsrecht bei Wohnungsverkauf und Eigenbedarf

| 6. Januar 2024 19:52 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

meine Eltern leben seit über 50 Jahren in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter, der mehrere Wohneinheiten in diesem Haus sein Eigen nennt, möchte nun genau die Wohnung meiner Eltern über einen Makler verkaufen. Meine Eltern, beide über 70 Jahre alt, möchten die Wohnung nach Möglichkeit nicht kaufen (könnten jedoch) und möchten dort wohnen bleiben.
Frage 1: Bestünde ein grundsätzliches Vorkaufsrecht für meine Eltern? Falls ja, müssten diese vor Abschluss des Wohnungsverkaufs diesbezüglich unterrichtet werden, um die Möglichkeit zu haben, dieses Recht wahrzunehmen?
Frage 2: Muss ein potentieller Käufer, der Eigenbedarf anmeldet, diesen im Vorfeld seines Kaufs ebenfalls mitteilen, so dass ein Handeln meiner Eltern noch möglich würde, um ggf. doch ein Vorkaufsrecht ausüben zu können? Ein Eigenbedarf nach Kauf der Immobilie kann ja sicherlich auch noch geltend gemacht werden, gibt es da eine Sperrfrist nach dem Kauf? Wie sähen Kündigungsfristen einer späteren Eigenbedarfskündigung aus? Ist dann evtl. ein Vorkaufsrecht bestehend?

Danke herzlich für Ihre Antwort!

6. Januar 2024 | 20:20

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihrer ersten Frage: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter besteht gemäß § 577 BGB nur dann, wenn die vermieteten Wohnräume NACH der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurden und an einen Dritten verkauft werden sollen. Da Ihre Eltern bereits seit 50 Jahren in der Wohnung leben, gehe ich davon aus, dass die Wohnung bereits vor ihrem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Daher besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Sollte jedoch im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart worden sein, so müssten Ihre Eltern vor Abschluss des Kaufvertrags mit einem Dritten darüber informiert werden, um ihr Vorkaufsrecht ausüben zu können.

Das dürfte aber in der Praxis nur sehr selten vorkommen, wäre aber nachzusehen.

Zu Ihrer zweiten Frage: Ein potentieller Käufer muss einen beabsichtigten Eigenbedarf nicht bereits vor dem Kauf mitteilen.

Nach dem Kauf kann der neue Eigentümer den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 573c Abs. 1 BGB drei Monate. Da Ihre Eltern jedoch bereits seit mehr als acht Jahren in der Wohnung leben, verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 2 BGB auf neun Monate. Eine Sperrfrist für die Geltendmachung von Eigenbedarf nach dem Kauf gibt es nicht. Allerdings muss der Eigenbedarf tatsächlich bestehen und darf nicht nur vorgeschoben sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2024 | 06:08

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