Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter besteht gemäß § 577 BGB nur dann, wenn die vermieteten Wohnräume NACH der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurden und an einen Dritten verkauft werden sollen. Da Ihre Eltern bereits seit 50 Jahren in der Wohnung leben, gehe ich davon aus, dass die Wohnung bereits vor ihrem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Daher besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Sollte jedoch im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart worden sein, so müssten Ihre Eltern vor Abschluss des Kaufvertrags mit einem Dritten darüber informiert werden, um ihr Vorkaufsrecht ausüben zu können.
Das dürfte aber in der Praxis nur sehr selten vorkommen, wäre aber nachzusehen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ein potentieller Käufer muss einen beabsichtigten Eigenbedarf nicht bereits vor dem Kauf mitteilen.
Nach dem Kauf kann der neue Eigentümer den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 573c Abs. 1 BGB drei Monate. Da Ihre Eltern jedoch bereits seit mehr als acht Jahren in der Wohnung leben, verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 2 BGB auf neun Monate. Eine Sperrfrist für die Geltendmachung von Eigenbedarf nach dem Kauf gibt es nicht. Allerdings muss der Eigenbedarf tatsächlich bestehen und darf nicht nur vorgeschoben sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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