sehr geehrte damen und herren, ich wurde neulich von meinem jobcenter-sachbearbeiter eingeladen, welche ich auch gefolgt bin. innerhalb des gesprächs wurde mir eine maßnahme (feststellung-, training- und erprobung) zugeteilt. da mich gerne dazu bereit erklärt habe, habe ich auch ohne beanstandungen die EGV unterschrieben. ich sollte nur noch den termin vom bildungsträger abwarten, den in der selben woche erhaltenen termin bin ich ebenfalls gefolgt, doch vor ort wurde mir vom bildungsträger etliche unterlagen (darunter maßnahmevertrag zur teilnahme, hausordnung, datenschutzerklärung ect.) zur unterzeichnung vorgelegt, welche ich "zwecks prüfung" mitnehmen wollte. ich habe diese also noch nicht unterschrieben. am ersten tag wurde mir die mitnahme der verträge untersagt, jedoch am zweiten tag habe ich diese mitnehmen dürfen. ich habe auch urteile gefunden: L 7 B 321/07 AS ER [praktikum darf nicht als arbeit oder arbeitsgelegenheit angesehen werden] - also müsste die teilnahme- bzw. mitwirkungspflkicht doch wegfallen!? S 11 AS 3464/09 ER [eine entsprechende verpflichtung zur unterzeichnung eines vertrages mit einem maßnahmeträger iat weder dem gesetz zu entnehmen, d.h. das SGB II sieht keine entsprechende verpflichtung vor und eine etwaige nichtunterzeichnung eines vertrages mit einem maßnahmeträger ist insbesondere nicht über absenkungstatbestände nach § 32 SGB II zu sanktionieren. durch die nichtunterzeichnung des vertrages ist somit auch kein anlass für den abbruch der maßnahme gegeben] wenn ich nicht unterschreibe, ist eine teilnahme ausgeschlossen (und ich müsste mich wieder mit dem sanktionsbescheiden rumärgern) bin ich nun aufgrund der unterschriebenen EGV nun verpflichtet, ebenso die anderen papiere zu unterschreiben und daran teilzunehmen? mit freundlichen grüßen dermetzi p.s. im vertrag ist ein 4-wöchiges praktikum enthalten, welcher jedoch nicht bestandteil der EGV ist (zumindest steht dort nichts von einem praktikum.