In einem informellen Vorgespräch mit der Sachbearbeiterin der Behörde teilte diese mit, dass sie einer Löschung eher nicht zustimmen würde, da sie die weiteren Voraussetzungen von § 6 Abs. 8 nicht gegeben sieht ("Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.") aufgrund der Garage. An der Grenze zum Nachbargrundstück (das aus 2 Flurstücken besteht, die beide aber an unser einziges Flurstück grenzen) ist die folgende relevante Bebauung: 1) Auf dem vorderen Flurstück A die Garage des Nachbarn mit Länge 6,50 Meter auf steht mit Genehmigung ohne Abstandsflächenbaulast direkt an der Grundstücksgrenze und grenzt nahtlos an unser EFH, das an der gleichen Grundstücksgrenze liegt (B-Plan schreibt einseitige Grenzbebauung an dieser Seite vor). 2) Auf dem hinteren Flurstück B das Gartengerätehaus <30cbm mit einer Länge von 3 Metern parallel zur Grenze mit 0,7 Meter Grenzabstand, das die Abstandsflächenbaulast ausgelöst hat. Jetzt die Frage: nach unserem Verständnis ist die Garage nicht Teil der priveligierten Grenzbebauung, die in die 9 Meter je Grundstücksgrenze nach § 6 Abs. 8 zählen, da diese Garage bereits nach § 6 Abs. 1 keine Abstandsfläche auslöst.