Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Der Vorbescheid gilt für zwei Jahre. Grundsätzlich können Sie einen notariellen Vertrag abschließen, in dem Sie festlegen, dass der Nachbar einer Grenzbebauung zustimmt.
Diese Regelung hat aber nur Gültigkeit, wenn der Nachbar auch darüber entscheiden kann, sprich, wenn er der Eigentümer des Grundstückes ist. Ansonsten handelt er als Nichtberechtigter.
Sie sprachen von Erbfolge. In diesem Fall kommt es darauf an, wie die Erbfolge geregelt ist.
Ich würde Ihnen empfehlen bei Einigung das Grenzbebauungsrecht in das Grundbuch einzutragen lassen. Dies sichert Ihre Position.
Aber achten Sie darauf, dass das Objekt auch in diesem Punkt genehmigungsfähig ist. Wenn nämlich andere Hinderungsgründe vorliegen, wird letztendlich der Bauantrag nicht genehmigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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