Sehr geehrte Ratsuchende,
es besteht in der Tat die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Nachbar die Baugenehmigungsbehörde dazu verpflichtet kann, Ihnen als Bauherrin die Beseitigung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks aufzugeben.
Ist im Bereich der Abstandsflächen ein Bauwerk erstellt worden, kann der Nachbar die Behörde zum baupolizeilichen Einschreiten -z.B. Rückbau- verpflichten und er kann die Beseitigung der Teile verlangen, die den Rechtsverstoß bewirken (OVG NRW, Urt.v. 13.02.1986, Az.: 7 B 1766/99
).
Aber es muss dazu eben ein Verstoß vorliegen, auch von nachbarschützenden Vorschriften.
Und das dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall sein, wenn ohne grenzverändernde Bebauung die genehmigte Planung eingehalten worden ist.
Zudem wird auch der Zeitfaktur eine Rolle spielen, da der Nachbar im höchsten Fall ein Jahr nach Kenntnis des angeblich baurechtlichen Zustandes eine Möglichkeit zum Einschreiten hätte und auch für den neuen "netten" Nachbarn ist dabei die Zeit seines Rechtsvorgängers hinzuzurechnen. Es käme also auch darauf an, wann der Bau fertiggestellt worden ist.
Nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung werden Sie aber nichts zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
30. Juni 2015
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09:12
Antwort
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