Sehr geehrter Fragesteller,
ich entnehme Ihrer Frage, dass Sie im Bereich eines Bebauungsplans wohnen. Es wäre in diesem Zusammenhang natürlich von Interesse, welche Festsetzungen dieser Bebauungsplan für die örtliche Bebauung enthält und inwieweit die Baugenehmigung für G1 hiervon abweicht. Des weiteren ist mir nicht ganz klar, ob - wie Sie ausführen - der geltende Bebauuungsplan tatsächlich geändert worden ist oder ob lediglich eine Baugenehmigung erteilt worden ist, weil von den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans abgewichen wurde (vgl. 56 HessBauO).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans hängt es im Übrigen auch ab, ob an Ihre Grundstücksgrenze gebaut werden darf (vgl. § 6 Abs. 11 HessBO). Hier würde ich um weitere Information bitten, um die Frage im Rahmen der Nachfragemöglichkeit ergänzend beantworten zu können.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Gegen eine Baugenehmigung zugunsten Ihres Nachbarn können Sie bei der zuständigen Baubehörde Widerspruch einlegen. Ihr Nachbar kann in diesem Fall beantragen, die sofortige Vollziehung anzuordnen oder Sie selbst können beim Bauamt beantragen, einstweilige Maßnahmen gegen ein bereits in Errichtung befindliches Vorhaben zu treffen (§ 80 a VwGO
).
Ob Ihr Widerspruch Erfolg haben wird, hängt davon ab, ob das Bauvorhaben materiell oder formell rechtswidrig ist. Hier müssen Sie erhebliche Beeinträchtigungen darlegen, die durch die Errichtung des Bauvorhabens drohen können. Eine bloße Beeinträchtigung der Sicht dürfte nach meiner Ansicht nach grundsätzlich nicht ausreichen, eine Baugenehmigung aufzuheben. Etwas anderes kann aber gelten, wenn konkrete Beeinträchtigungen auf Ihr Grundstück zu erwarten sind (z. B. unzumutbare Verschattung, Verletzungen von Abstandsflächen). Hier würde die Erteilung der Baugenehmigung nach Ihren Angaben dazu führen, dass das Grundstück G 2 mit einem Garagenanbau bis an Ihre Grundstücksgrenze bebaut wird.
Dies ist zwar unerfreulich, baurechtlich aber zulässig, da nach den Maßgaben der Hessischen Bauordnung eine Garage bis zu einer Nutzfläche von 100 m² an Ihre Grundstückgrenze gebaut werden darf.
„§ 6 Hessische BauO
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig
1. erdgeschossige Garagen bis 100 m2 Nutzfläche,
(…)“
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn im örtlichen Bebauungsplan andere Festsetzungen gelten, nach denen eine Grenzbebauung auch mit Garagen unzulässig ist.
Die Tatsache, dass die Baugenehmigungsbehörde Sie bei einer Baugenehmigung nicht angehört hat, macht die Baugenehmigung selbst nicht rechtswidrig. Nach § 62 HessBauO „soll“ der Nachbar lediglich benachrichtigt werden, wenn von Bauvorschriften abgewichen werden soll, die dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Ansonsten ergeht eine Baugenehmigung immer vorbehaltlich der Rechte Dritter, d. h. die Baugenehmigung selbst besagt noch nichts über mögliche Beeinträchtigungen des Grundstücks.
Die durch die Bebauung auf G1 zu erwartende Verschiebung der Bebauung der Garage an Ihre Grundstücksgrenze dürfte baurechtlich vermutlich zulässig sein. Zu prüfen wäre noch, ob die Erteilung der Baugenehmigung aus anderen Gründen nicht in Betracht käme. Hier empfehle ich, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überprüfen.
Stellt sich die Baugenehmigung als rechtmäßig dar, dürften Sie die Erdarbeiten auf Ihrem Grundstück allerdings nicht verhindern, da dieses Recht durch § 28 NachbarG Hessen geschützt wäre:
„§ 28 NachbarG Hessen
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück von dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zwecks Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und daß auf oder über ihm Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.“
Sie haben allerdings einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
30.05.2007 | 10:15
Ergänzend darf ich anmerken, dass § 28 NachbarG Erdarbeiten ausdrücklich nicht erwähnt, diese können aber unter Beachtung des allgemeinen Rücksichtnahmegrundsatzes des § 242 BGB von Ihnen hinzunehmen sein, wenn sie erforderlich sind und nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in Ihr Grundstück führen. Hierfür müsste man jedoch Einzelheiten über den zu erwartenden Umfang der Erdarbeiten kennen.