§ 492 Abs. 4 BGB
vom 13.4.2007
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler / Mainz
A unterschreibt als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB. Außerdem unterschreibt A als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B den Empfang der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 495 BGB/§355 BGB). B genehmigt nachträglich diese Handlungen des A.