Gründe für die Nichtabgabe der Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung wurden trotz Aufforderung nicht angegeben. Unter Bezugnahme auf die Zwangsgeldandrohung vom 14.03.2018 wird / werden zur Erzwingung der Abgabe der aufgeführten Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuer-erklärung folgende(s) Zwangsgeld(er) festgesetzt (§ 328 Abs.1, § 329, § 333 Abgabenordnung (A0)): Art der einzureichenden Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung Zeitraum/ Stichtag abzugeben gem. § 149 AO in Verbindung mit Zwangs- geld-nummer Zwangsgeld Einkommensteuer 2016 § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV 003116 200 € Das / Die festgesetzten Zwangsgeld(er) ist / sind spätestens bis zum 07.05.2018 unter Angabe der Zwangsgeldnummer(n) und der Steuernummer an das Finanzamt auf eines der unten angegebenen Konten zu zahlen. ... Das Finanzamt stellt Vollstreckungs-maßnahmen (einschließlich einer Aufrechnung gegen Erstattungsansprüche) ein, sobald die Steuer-erklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung vorliegt / vorliegen.