Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im schlimmsten Fall droht Ihnen ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Denn die Voraussetzungen für die Versteuerung der Einkünfte aus Gewerbe und aus privater Vermögensverwaltung sind dem Grunde und der Höhe nach unterschiedlich, §22
, 23
und 15 EStG
. So gilt bei der Gewerbeeinkünften die Frist 23 EStG nicht. D.h., wenn Sie die Einkünfte in Ihrer EStErklärung in der Annahme, das waren die aus Vermögensverwaltung und die 1 Jahres Frist ist abgelaufen nicht deklarieren, dann war das eine Steuerhinterziehung.
Daher empfehle ich Ihnen, zunächst die Frage zu klären, ob das ein Gewerbe oder eine private Vermögensverwaltung vorliegt. Hier ist der Einstieg
https://www.steuerberater-halle.de/bitcoin-mining-steuerliche-folgen-bei-umsatzsteuer-einkommensteuer-und-gewerbesteuer/
Wenn Sie dem Finanzamt plausibel darlegen können, dass für Sie nicht erkennbar war, das ein Gewerbe vorliegt, dann kommt für Sie eine leichtfertige Steuerverkürzung in Frage als Ordnungswidrigkeit, also Bußgeld. Hier ist das ausführlich beschrieben:
https://steuerdelikt.de/leichtfertige-steuerverkuerzung
Wie hoch die Geldstrafe wird, richtet sich nach Ihrem Einkommen und nach Schwere der Tat. Das sind die ca. Sätze, Tag x Ihr Tageseinkommen (Monatseinkommen geteilt durch 30)
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/kohlmann-steuerstrafrecht-ao-370-steuerhinterziehung-4-strafmasstabellen_idesk_PI16039_HI10185551.html
Wegen unterlassener Gewerbeanmeldung droht Ihnen ein Bußgeld. Hier kann man aber argumentieren, dass man die Tätigkeit zunächst als Hobby betrieben hat. Da die Gewerbeanmeldung aber nur paar € kostet und zur obligatorischer Abgabe einer EStErklärung (nur plus mit Anlage G) führt, die Sie so wie so machen wollen, wäre es zu überlegen eine Gewerbeanmeldung zu machen. Wenn Sie dann zum Ergebnis kommen, es liegt kein Gewerbe vor, ist das unschädlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Nur eine Rückfrage, um sicher zu gehen dass ich das richtig verstanden habe: Wenn ich die Einkünfte in der EStErklärung deklariere, droht mir kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, sondern nur ein Bußgeld wegen unterlassener Gewerbeanmeldung, richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
...gerne
Ja , denn wenn Sie in der EStE die Einkünfte als die aus der privaten Vermögensverwaltung deklarieren, obwohl die Frist des §23 EStG
abgelaufen war (d.h. Sie hätten das gar nicht versteuern müssen), dann liegt keine Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung vor. Ich frage mich nur, warum dann das ganze ist, denn dadurch werden Ihre Einkünfte genau so versteuert als die aus dem Gewerbebetrieb, also Sie profitieren nicht von 23 EStG, was eigentlich der Sinn und Zweck des Vorgehens ist, die Einkünfte als nicht aus dem Gewerbe zu deklarieren.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij