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Steuerklassenwahl nach Heirat

13. Dezember 2007 22:34 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem geheiratet. Mein Mann ist selbständig und sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 1/3 meines zu versteuernden Einkommens als Angestellte.

Durch die Heirat steht jetzt ein Steuerklassenwechsel für mich und meinen Mann an. Aufgrund der unterschiedlich hohen Einkommen wäre "eigentlich" die Kombination 3 ( ich selbst) / 5 ( mein Mann ) wohl die beste Wahl.

Aufgrund unserer Konstellation ergeben sich folgende Fragen:

1.) Hätte mein Mann sonstige anderweitige steuerliche Nachteile bei der Steuerklassenwahl 3/5 obwohl er keine Lohnsteuerklärung abgibt? -zumindest auf den ersten Blick hätte er erstmals keine Nachteile solange er selbständig ist.

2.)Habe ich beim Wechsel von mir in die Lohnsteuerklasse 3 mehr Vorteile als den, daß ich ein zinsloses "Darlehen" vom Staat bis zur nächsten Steuererklärung erhalte, denn spätestens bei der Steuererklärung muß ich alles wieder zurückzahlen.
Bei der Wahl der Lohnsteuerklasse 4 hat man die Abzüge sofort und muß später nicht mit "bösen" Überraschungen rechnen.

3.) Kann dieser Wechsel eine Änderung des potentiellen Arbeitslosengeld- und Unterhaltsanspruches von meinem Mann und mir u.U. zur Folge haben?

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 15.12.2007 00:23:09

Eingrenzung vom Fragesteller
13. Dezember 2007 | 22:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nein. Sie zahlen vereinfacht gesagt, monatlich Lohnsteuer und Ihr Ehemann vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen. Die Steuerklassenwahl ändert im Ergebnis nichts an der Besteuerung. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt einzig und allein vom jährlichen Gesamteinkommen ab. Es ändert sich nur die Höhe der monatlichen Nettolohnzahlungen aufgrund des unterschiedlich hohen Lohnsteuerabzuges.
2. Nein. Siehe Antwort 1.
3. Für Bezieher von Lohnersatzleistungen also auch Arbeitslosengeld hat die Wahl der Steuerklasse direkte finanzielle Auswirkungen: Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem letzten Nettolohn, der maßgeblich von der Steuerklasse beeinflusst wird. Arbeitnehmer mit Steuerklasse V erhalten daher geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Steuerklasse III oder IV.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden können. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com

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