Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es liegt bis zum 30.09.2007 eine Doppelansässigkeit vor. Jedoch hat Deutschland alleine als Wohnsitzstaat weiterhin das Besteuerungsrecht, Art. 15 Abs. 2 DBA. Art. 15 a DBA greift hier gar nicht für diesen Zeitraum. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA liegen kumulativ vor. Die in der Schweiz bezahlte Steuer müsste auf die in Deutschland erhobene Steuer angerechnet werden. Die
Ich weiss zwar nicht genau, was Sie mit "Vollbesteuerung" meinen, aber Art. 15 DBA entscheidet, ob dem Tätigkeitsstaat oder dem Arbeitsstatt das Besteuerungsrecht zusteht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies