Hallo, Ich bin ein nicht EU Staatsbürger,und kam im April 2006 nach Deutschland um zu studieren ,hatte dann einen Aufenthalt unter §16 AufenthG gehabt.Im Juli 2007 habe ich eine Deutschstaatsbürgerin geheiratet und bekam dann eine Aufenthaltsgenehmigung mit § 31AufenthG für 3 Jahren,Student bin ich immer noch.nach ca 3 Jahren Ehe haben wir uns getrennt (im Juli 2010).Als ich bei der Ausländerbehörde war um meinen Aufenthalt zu verlängern,hat die Sachbearbeiterin gemeint ich bekomme wieder einen Aufenthalt zweck Studium also nach dem §16 des AufenthG obwohl die Ehe mehr als 2 Jahren gedauert hat aber mit der Begründung,dass ich mein Leben nicht sichern kann, also finanziell, wenn ich weiter studieren möchte.Ich sollte soweit ich weiss einen Anspruch auf § 31 des AufenthG haben. ... Es ist auch zu wissen dass ich im Jahr 2008 gegen BtmG verstoßen habe und wurde 2009 zu 1 Jahr und 10 monate verurteilt.Der Urteil ist zu 2 Jahre Bewährung ausgesetzt worden(musste nicht ins Gefängnis).Die Bewährung wird im Juli 2011 fertig. jetzt zu meiner Frage: besteht die Möglichkeit ein Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des aufenthG zu bekommen?