Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anschaulichkeit und Verständlichkeit halber zitiere ich Ihnen die beiden Normen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nochmals:
§ 18 Abs. 3 AufenthG:
"Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2
[Abs. 2: Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.],
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
- wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist
- oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist [Beschäftigungsverordnung]."
§ 21 Abs. 5 AufenthG:
"Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 [Abs. 1: ohne weitere Voraussetzungen wie wirtschaftliches Interesse usw.] erteilt werden.
Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein."
Es geht also um die Abgrenzung von selbstständiger Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmertätigkeiten, was beides unter Erwerbstätigkeit fällt, ersteres selbstständig, das zweite unselbstständig, womit es sich grundlegende unterscheidet.
§ 18 AufenthG bezieht sich u. a. auf die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)- diese steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Es kommt also darauf an, ob Sie hier als Selbstständige(r) oder als Arbeitnehmer(in) tätig sein wollen bzw. können.
Dieses müssen Sie selbst für sich entscheiden, wobei an sich das erstere Angebot besser sein dürfte in wirtschaftlicher Hinsicht (Arbeitnehmertätigkeit wie die meisten in Deutschland), da Sie dann von jemand anderen bezahlt werden, aber letztlich hängt es von den eigenen Interessen und finanziellen Voraussetzungen in aller Regel ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt