Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass Sie mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind.
Sie haben durch die Eheschließung mit einem Deutschen zunächst ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeischaft abhängiges Aufenthaltsrecht erhalten, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
.
Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Deutschen verselbständigt sich erst nach 2-jährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland, § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
. Von der Voraussetzung dieses 2-jährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nur in sogenannten "Härtefällen" abgesehen werden; an das Vorliegen eines "Härtefalls" sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (z.B. Trennung von einem im Falle der Ausreise in Deutschland verbleibenden minderjährigen Kind), so dass die Voruassetzungen bei Ihnen wohl nicht vorliegen.
Wenn die Ausländerbehörde z.B. durch Ihren Ehemann erfährt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, bevor Sie 2 Jahre lang zusammen gelebt haben, besteht die Gefahr, dass sie ausgewiesen werden.
Das Trennungsjahr wird hier nicht mit eingerechnet, sondern es geht darum, dass die Ehegatten zwei Jahre lang in Deutschland als Ehepaar zusammen gelebt haben.
Wenn Sie zwei Jahre lang mit Ihrem Mann zusammen in Deutschland als Ehepaar gelebt haben, verselbständigt sich Ihr Aufenthaltsrecht und Ihre Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für 1 Jahr verlängert. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten berechtigt ebenso wie das Ehegattenaufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, § 31 Abs. 1 S. 3 AufenthG
.
Sie können also nach der Scheidung von Ihrem Mann weiterhin in Deutschland arbeiten.
Innerhalb dieses Jahres können Sie dann Ihren deutschen Freund heiraten und so wieder eine Ehegattenaufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
erhalten.
Haben Sie es innerhalb eines Jahres nicht geschafft, Ihren Freund zu heiraten, steht die weitere Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG
.
Wenn Sie nicht 2 Jahre mit Ihrem jetzigen Mann zusammen gelebt haben, haben Sie keine Möglichkeit Ihren Aufenthaltstitel auf einen solchen "zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" ändern zu lassen.
Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist zwar möglich, jedoch hat das AufenthG an die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit strenge Anforderungen gestellt. Hier sind bevorrechtigte Arbeitnehmern zu berücksichtigen (Deutsche und EU-Ausländer, Bürger der "neuen" EU-Mitgliedsstaaten), und die Bundesargentur für Arbeit muss der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zustimmen.
Nachdem Sie 2 Jahre lang mit Ihrem Mann zusammen in Deutschland gelebt haben, haben Sie die oben erleuterten Möglichkeiten, auch nach einer Scheidung in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
Trennen Sie sich vor dem Ablauf von 2 Jahren und erfährt die Ausländerbehörde hiervon, so können Sie Probleme bekommen und möglicherweise ausgewiesen werden.
Wenn Sie noch mit Ihrem Mann zusammen in einer Wohnung leben, dann sollten Sie noch 2 Monate warten, bis Sie sich offiziell trennen.
Sie können sich gerne im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion an mich wenden.
Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute.
Diese Antwort ist vom 20.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Vielen Dank für die schnelle Antwort))
na ja...Problem ist so, dass ich schon seit 2 Monaten noch einen anderen Wohnsitz habe und wenn ich mich in 2-3 Monaten scheiden lasse, bin ich nicht sicher, dass mein Mann "mitspielt", dass wir 2 Jahre zusammen gewohnt haben.
ich habe noch gelesen, dass es eine Möglichkeit nach §18 oder §19
AufenthG gibt. ich meine, gibt es so was, dass ich noch verheiratet bin und in dieser Zeit nach o.g.§§ anderes Aufenthaltserlaubnis bekomme??
Danke für die Antwort))
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können jederzeit einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, § 81 Abs. 4 AufenthG
. Nur haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel auch erteilt wird. Sie haben lediglich einen Anspruch auf ermessensfehelerfreie Entscheidung.
Wenn Sie zur Ausländerbehörde gehen, und einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, legen Sie dadurch offen, dass Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit Ihrem Mann nicht mehr besteht
Damit weiß die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr.1 AufenthG
nicht mehr vorliegen.
Die Ausländerbehörde wird dann über Ihren Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. nach §§ 18
, 19 AufenthG
) entscheiden und diesen Antrag wahrscheinlich ablehnen, da bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18
, 19 AufenthG
nicht vorliegen.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (AE zum Zwecke der Beschäftigung) muss die Zustimmung der Bundesargentur für Arbeit vorliegen (§ 39 AufenthG
). Die Bundesargentur für Arbeit führt hierbei eine "Vorrangprüfung" durch. Sie prüft, ob keine deutschen Arbeitnehmer für die Stelle zur Verfügung stehen und weiter, ob auch keine EU-Ausländer oder Ausländer aus den "Beitrittsstaaten" für die Stelle in Frage kommen.
All diese Bewerber sind vor Ihnen als russische Staatsangehörige für den deutschen Arbeitsmarkt "bevorrechtigte Arbeitnehmer".
Eine Ausnahme besteht insoweit nur für ausländische Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach § 12 b Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV). Bei diesen findet eine Vorrangprüfung nicht statt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann, aber ich würde Ihnen davon abraten, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18
, 19 AufenthG
zu beantragen, da die Gefahr sehr groß ist, dass die Ausländerbehörde Ihren Antrag aus den dargelegten Gründen ablehnt.
Mit freundlichen Grüßen,.
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)