Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 28 II AufenthG
ist dem Ausländer in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Problematisch ist vorliegend, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen nicht mehr fortbesteht. Hierzu werden in der Regel auch beide Partner befragt.
Dann besteht natürlich noch die Möglichkeit gemäß § 9 AufenthG
zu einer Niederlassungserlaubnis zu gelangen.
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__9.html
Hierzu sind aber wieder andere Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere 60 Moante Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Sicherlich besteht aber ein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 06.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Anwort. Die Möglichkeit und Regeln zur Niederlassungserlaubnis sind mir bekannt.
Mir geht es aber konkret um §31 "Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten". Demnach muss die bestehende Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung und mind. 2-jähriger ehelicher Lebengemeinschaft zumindest einmalig um 1 Jahr verlängert werden. Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Scheidung bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bereits gut 1 Jahr vorbei ist? Im Gesetzestext sehe ich keine Einschränkung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Scheidung, aber es könnte ja sein, dass es heißt, das 1-jährige Aufenthaltsrecht ist schon verstrichen. Die AE meines Bekannten wurde zuletzt um 3 Jahre verlängert, als die Lebenpartnerschaft noch bestand.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es kommt bei § 31 AufenthG nicht auf die Scheidung oder formelle Aufhebung der Lebenspartnerschaft an, sondern auf das zweijährige Bestehen der Lebensgemeinschaft. In der Regel ist man verpflichtet, die Einleitung des Scheidungsverfahrens, bzw. formelle Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ausländerbehörde mitzuteilen (in der Regel ist der Scheidungsantrag erst nach einem Jahr Trennung möglich). Dann kann (muss nicht) die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis widerrufen und direkt das Vorliegen von § 31 AufenthG prüfen. Allerdings sehe ich auch vorliegend kein Problem hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG , da es keine Rolle spielt wie lange die Trennung nun zurück liegt. Entscheidend ist nur, dass die Lebensgemeinschaft bereits zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat und nun nicht weiter fortbesteht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG kann nicht "verstreichen", wenn sie nicht erteilt wurde.