Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 28 II AufenthG ist dem Ausländer in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Problematisch ist vorliegend, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen nicht mehr fortbesteht. Hierzu werden in der Regel auch beide Partner befragt.
Dann besteht natürlich noch die Möglichkeit gemäß § 9 AufenthG zu einer Niederlassungserlaubnis zu gelangen.
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__9.html
Hierzu sind aber wieder andere Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere 60 Moante Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Sicherlich besteht aber ein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.