Anrechnung von Voraufenthaltes eines Ausländers?
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. §18 AufenthG (Arbeitnehmer) 05/10/2009-05/01/2013 = Aufenthalt im Ausland, keine Aufenthalt in D 05/01/2013-heute = 143 Tage (BlaueKarte §19a als Unternehmer) Er hat einen Integrationskurs geleistet Er hat besondere hervorragende Sprachkenttnisse und ein Master von einer deutschen Hochschule - Wir wissen von §12b ab.2 des StAG, dass "Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden" Wir wissen ja auch, dass die Zeit des Studiums in einigen Bundesländern nur halbiert angerechnet aber in anderen völlig ausgeschopft.