Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frage – Anrechnung des vorherigen Aufenthalts
Wie Sie bereits richtig ausgeführt haben KANN der Aufenthalt gem. § 12b Abs. 2 StaG angerechnet werden. Dazu kommt es darauf an, ob diesem „integrative Wirkung" zuerkannt werden kann. Der frühere Inlandsaufenthalt wird daher im Allgemeinen nur dann anrechenbar sein, wenn es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, sondern einen gewöhnlichen Aufenthalt, der eine Integration im Bundesgebiet zu vermitteln geeignet ist. Zu berücksichtigen sind auch Ort und Dauer des Auslandsaufenthalts.
Ist der Auslandsaufenthalt als auf Dauer beabsichtigte Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland und damit zugleich als Entscheidung gegen die Fortsetzung einer dauerhaften Bindung zu Deutschland zu verstehen, wird eine Anrechnung nur möglich sei wenn überdurchschnittliche Integrationsbemühungen im Anschluss an die Wiedereinreise ins Bundesgebiet vorgenommen wurden (Familie, Arbeit, etc.) oder auch die Fortsetzung der Bindungen zu Deutschland während eines Auslandsaufenthalts.
Die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von fünf Jahren wird nur dann ausgeschöpft werden können, wenn während der Zeit des Auslandsaufenthalts enge Bindungen zu Deutschland aufrechterhalten wurden und der Zeit der Inlandsaufenthalts eine so stark integrierende Bedeutung zukommt, dass unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine vergleichbare Integration vorliegt wie im Falle eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts.
Insgesamt handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde und ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine 5jährige Anrechnung stattfindet darf bezweifelt werden. Insbesondere stellt der Aufenthalt zu Studienzwecken keinen dauernden Aufenthaltszweck dar, sondern nur einen vorübergehenden (zu Studienzwecken), so dass lediglich die 612 Tage anrechenbar wären.
Sofern Sie fragen, ob mindestens die Hälfte der Aufenthaltsdauer NACH der erneuten Einreise bestanden haben muss, so ist dies für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht mehr zutreffend. Auch die Voraussetzungen der Verkürzung der Frist auf 6 Jahre gem. § 10 Abs. 3 StaG könnten hiererfüllt sein.
Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Einbürgerung nicht ist, dass der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Einbürgerung kann auch als Inhaber der Blauen Karte EU erfolgen.
Für die Erteilung der NE werden die Aufenthaltszeiten vor Wiedereinreise hier übrigens wohl nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser Anspruch frühestens nach 21 Monaten entstehen wird.
2. Frage – Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Erforderlich für die Einbürgerung ist, dass die Person ihren „gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" hat. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" durch ein tatsächliches längeres Verweilen charakterisiert. Gemeint ist danach der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insb. in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Lebensmittelpunkt liegt (BGH, NJW 1975, 1068
). Ein Aufenthalt kann auch schon mit seinem Beginn als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden, wenn er von vornherein auf längere Dauer angelegt war (BGH, NJW 1981, 520
); der Wille, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen zu wollen, ist aber unbeachtlich, wenn der längerfristige Aufenthalt ausländerrechtlich unzulässig ist. Eine Person hat daqmit ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn sie hier nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit lebt, so dass eine Beendigung ihres Aufenthalts ungewiss ist. Maßgeblich ist eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Nach § 30 Abs. 3 SGB I
hat jemand KEINEN gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nur vorübergehend verweilt. Gelegentlich wird der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" mit „dauerndem Aufenthalt" gleichgesetzt. „Dauernd" erfordert jedoch keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne von „nicht nur vorübergehend" zu verstehen. Im Einzelfall kann danach auch ein tatsächlicher Aufenthalt von weniger als sechs Monaten pro Jahr als ein nicht nur vorübergehender angesehen werden. In diesem Fall muss sich jedoch die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen haben.
Wie Sie sehen können, ist damit eine klare Definition des gewöhnlichen Aufenthaltsorts fast unmöglich und wird vom Einzelfall abhängen. In jedem Fall wird jedoch bei einer nachgewiesenen Abwesenheit von mehr als 183 Tagen im Jahr (auch wenn diese nicht zusammenhängend ist, andernfalls würde der Aufenthaltstitel ggf. sowieso erlöschen) die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber der Einbürgerungsstelle schwer zu begründen sein – jedoch nicht ausgeschlossen.
3. Prüfung der zuständigen Behörden
Die tatsächliche Aufenthaltsdauer wird anhand der Ausreisedaten im Pass geprüft. Sofern er sich innerhalb der EU aufhält sind diese also nicht nachvollziehbar und können somit von der Ausländerbehörde im Regelfall nicht erfasst werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Diese Antwort ist vom 23.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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10789 Berlin
Tel: 030 219 62 880
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Haben Sie besten Dank für die Aufklärungen.
1 "Die Einbürgerung kann auch als Inhaber der Blauen Karte EU erfolgen"
Meinen Sie hier etwa §8? Wäre es eine Ermessungseinbürgerung? Wie viele Jahre muss man aufgehalten haben, damit er auch die EinBürg. mit der BlueCard beantragen kann?
-Kann eine Eigentumwohnung die Beabsichtigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nachweisen oder darauf positiv auswirken?
2 "Die tatsächliche Aufenthaltsdauer wird anhand der Ausreisedaten im Pass geprüft"
-Bei unserem Kollegen wird der Pass nicht abgestempelt beim Ein- Ausreisen, da er eine eAT trägt. Im Zweifel Fall, liegt die Beweislast bei ihm? Wir fragen danach, damit er ab sofort alle Reisedaten (Tickets, Buchungen ...) dokumentiert, da er darauf achten wird, dass seine Aufenhtzeiten sich nicht überwiegend im Ausland befinden.
3 "Insbesondere stellt der Aufenthalt zu Studienzwecken keinen dauernden Aufenthaltszweck dar, sondern nur einen vorübergehenden (zu Studienzwecken)"
Meines Wissens nach werden diese Zeiten in allen Bundesländern angerechnet außer Bayern und Sachsen. Aber es braucht auf jeden Fall eine Anfrage an die zuständige Behörde.
Vielen Dank noch mal.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1. Frage
Ich beziehe dabei nicht auf § 8 sondern ebenfalls auf § 10, es ist für die Anspruchseinbürgerung nicht erforderlich der Inhaber einer NE zu sein. Es heißt dort in Absatz 1 Nr. 2:
"ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ODER als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, EINE BLAUE KARTE EU ODER eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16
, 17
, 20
, 22
, 23 Abs. 1
, §§ 23a
, 24
und 25 Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,"
Das Vorhandensein einer Eigentumswohnung kann positiv berücksichtigt werden, sollte aber nicht überbewertet werden. Eine Mietwohnung ist ebenfalls ausreichend.
2. Frage
Nein, die Beweislast liegt bei der Ausländerbehörde, da davon ausgegangen wird, dass er sich schwerpunktmäßig in Deutschland aufhält wenn sein Wohnsitz hier angemeldet ist. Ein Abstempeln im Pass findet IN DER EU nicht statt, aber in DRITTSTAATEN wird der Reisepass bei Ein- und Ausreise abgestempelt (vom Drittstaat), diese Stempel dienen der Ausländerbehörde als Hinweise. Daher werden Aufenthalte innerhalb des EU-Auslands in der Regel unproblematisch sein.
3. Frage
Die Studienzeiten werden in der Regel zu 50% angerechnet, wenn es um die Frage der Erteilung einer NE geht. Sie können auch berücksichtigt werden wenn es um eine Einbürgerung geht. Wo Sie IN DER REGEL nicht berücksichtigt werden, ist bei einer Anrechnung von Voraufenthalten nach Unterbrechung des Daueraufenthalts nach § 12b Abs. 2 StaG. Dazu kommt es wie gesagt darauf an, ob diesem eine „integrative Wirkung" zuerkannt werden kann. Das ist bei Studienaufenthalten meist nicht der Fall - aber natürlich abhängig von den jeweiligen Ansichten Ausländerbehörde. Mit entsprechender Argumentation bei der Antragstellung KÖNNTEN diese Jahre evtl. Berücksichtigung finden.
Sofern Sie noch weitere Fragen haben oder eine eingehende Beratung/Begleitung des Antragverfahrens wünschen können Sie mich gerne persönlich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1. Frage
Ich beziehe dabei nicht auf § 8 sondern ebenfalls auf § 10, es ist für die Anspruchseinbürgerung nicht erforderlich der Inhaber einer NE zu sein. Es heißt dort in Absatz 1 Nr. 2:
"ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ODER als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, EINE BLAUE KARTE EU ODER eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16
, 17
, 20
, 22
, 23 Abs. 1
, §§ 23a
, 24
und 25 Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,"
Das Vorhandensein einer Eigentumswohnung kann positiv berücksichtigt werden, sollte aber nicht überbewertet werden. Eine Mietwohnung ist ebenfalls ausreichend.
2. Frage
Nein, die Beweislast liegt bei der Ausländerbehörde, da davon ausgegangen wird, dass er sich schwerpunktmäßig in Deutschland aufhält wenn sein Wohnsitz hier angemeldet ist. Ein Abstempeln im Pass findet IN DER EU nicht statt, aber in DRITTSTAATEN wird der Reisepass bei Ein- und Ausreise abgestempelt (vom Drittstaat), diese Stempel dienen der Ausländerbehörde als Hinweise. Daher werden Aufenthalte innerhalb des EU-Auslands in der Regel unproblematisch sein.
3. Frage
Die Studienzeiten werden in der Regel zu 50% angerechnet, wenn es um die Frage der Erteilung einer NE geht. Sie können auch berücksichtigt werden wenn es um eine Einbürgerung geht. Wo Sie IN DER REGEL nicht berücksichtigt werden, ist bei einer Anrechnung von Voraufenthalten nach Unterbrechung des Daueraufenthalts nach § 12b Abs. 2 StaG. Dazu kommt es wie gesagt darauf an, ob diesem eine „integrative Wirkung" zuerkannt werden kann. Das ist bei Studienaufenthalten meist nicht der Fall - aber natürlich abhängig von den jeweiligen Ansichten Ausländerbehörde. Mit entsprechender Argumentation bei der Antragstellung KÖNNTEN diese Jahre evtl. Berücksichtigung finden.
Sofern Sie noch weitere Fragen haben oder eine eingehende Beratung/Begleitung des Antragverfahrens wünschen können Sie mich gerne persönlich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt