Wettbewerbsverbot Geschäftsführerender Gesellschafter
vom 8.3.2020
für 51 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
Der Arbeitsvertrag ist bereits vor dem Erwerb der Anteile verhandelt worden. Nun findet sich im Vertrag folgender Absatz: § 11 Wettbewerbsverbot; Vertragsstrafe (1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren, nach der Beendigung dieses Vertrages weder in selbstständiger, unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 2 Jahren, nach der Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. (2) Der Geschäftsführer sichert der Gesellschaft zu, dass er nicht durch ein Wettbewerbsverbot gehindert ist, seine Tätigkeit bei der Gesellschaft aufzunehmen und seine Pflichten aus diesem Geschäftsführervertrag zu erfüllen.