Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Nach Ihren Schilderungen sind sie Opfer einer Straftat nach § 177 StGB
geworden. Diese zur anzeige zu bringen ist Ihr gutes Recht. Auch wenn Sie nicht direkt nach dem Vorfall eine Anzeige erstattet haben bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Verfolgung durch die Polizei aussichtslos erscheint. Auch Ihre Depression muss nicht automatisch Ihre Unglaubwürdigkeit zur Folge haben, insoweit ist eine entsprechende Einlassung bei der Polizei, in der Sie die damaligen Geschehnisse schildern, durchaus zu begrüßen. Inwieweit die zur Verfügung stehenden Bewiese ausreichen, eine Verurteilung zu stützen, kann von hieraus naturgemäß nicht beurteilt werden. Gerade jedoch, wenn es u.U. bereits aktenkundige Vorfälle gleicher Art gibt wird man eher geneigt sein, Ihren Ausführungen Glauben zu schenken. Dies um so mehr, wenn Ihre Schilderung nachvollziehbar und schlüssig ist.
Sie müssen allerdings damit rechnen, dass in einer evtl. kommenden Hauptverhandlung der Verteidiger des Täters durchaus auf Ihrer Erkrankung "herumreitet", um Ihre Glaubwürdigkeit zu unterminieren.
Sie sollten überlegen, ggf. einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der ihnen im Ermittlungsverfahren als Beistand zur Seite steht und ggf. in einer Hauptverhandlung in Ihrem Namen die Nebenklage führt. Im Fall des § 177 StGB
kann Ihnen vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, so dass Ihnen hierdurch keine Kosten entstehen, selbst wenn am Ende keine Verurteilung erfolgen sollte.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick geegben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen, sowie ggf. für die weitere Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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