Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach § 3 Bbg PolG hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Insofern waren die Maßnahmen (Gewaltanwendung) der Polzisten nur dann zulässig und gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung stand, Sie zum Verlassen der Wohnung Ihrer Ex-Freundin zu bewegen. Nach Ihrer Schilderung kann ich jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für einen derartige Gewaltanwendung durch die Polizei erkennen. Eine abschließende Beurteilung ist aus der Ferne aber leider nicht möglich.
Sollten Sie tatsächlich keinerlei Veranlassung zur Gewaltanwendung gegeben haben, dürfte hier der Tatbestand der Körperverletzung durch die beteiligten Polizisten erfüllt worden sein. Als Geschädigter hätten Sie in diesem Fall selbstverständlich das Recht, dies zur Anzeige zu bringen. Die beteiligten Polizisten sind dem Einsatzplan der zuständigen Wache zu entnehmen, welcher der Staatsanwaltschaft vorzulegen wäre. Ob Ihnen der Beweis gelingen wird, dass es sich vorliegend um überzogene Polizeigewalt handelte, kann aus der Ferne leider ebenfalls nicht seriös beantwortet werden. Jedenfalls sollten Sie sich eventuelle Verletzungen zunächst durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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