Sehr geehrter Ratsuchender,
Vorauassetzung wäre die Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Das liegt dann vor, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil geeignet ist, den Bedrohten zu veranlassen, dem Täterverlangen nachzugeben. Die Drohung braucht dabei nicht ernst gemeint zu sein.
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Und hier haben Sie mit der Erzählung gegenüber der Mutter versucht, Einfluss zu nehmen.
Damit wird das Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.
Nach Ihrer Schilderung ist es aber nicht zur Gegenleistung gekommen.
Trotz der Tathandlung ist der Nötigungserfolg also nicht eingetreten. Es kommt allenfalls eine versuchte Nötigung in Betracht. Aber auch der Versuch einer Nötigung ist strafbar.
Und ich denke, dieser Versuch liegt hier vor.
Auch die Kontaktaufgabe ändert daran nichts. Ich sehe das nicht mehr als strafbefreidenden Rücktritt an, da ja schon Zeit, Ort etc. besprochen worden sind.
Aber man wird von einer strafmildernden Reue ausgehen müssen, da Sie den Plan aufgegeben und sich entschuldigt haben.
Fazit:
Eine Nötigung liegt nicht vor, wohl aber eine versuchte Nötigung.
Strafmildernd ist das Fallenlassen der Ausführung und die Entschuldigung anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg