Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Mit den vorliegenden Vorwürfen ist keineswegs zu spaßen. Der Vorwurf, der Ihnen gemacht wird ergibt sich aus § 177 StGB
:
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(…)
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Bei den Handlungen, die Ihnen vorgeworfen werden, handelt es sich um ausreichende sexuelle Handlungen im Sinne der Strafnorm. Sie sollten daher unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Dieser kann für Sie Akteneinsicht nehmen und dann eine Einlassung für Sie abgeben. Auf keinen Fall dürfen Sie gegenüber irgendwem (vor allem nicht gegenüber den Behörden) selbst etwas zur Sache sagen. So wie Sie den Fall schildern, ist eine sehr behutsame und durchdachte Verteidigung notwendig, um Ihre Recht angemessen zu wahren und ggf. das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Sie sind vermutlich völlig im Recht, aber haben aufgrund der Aussagen der Dame einige Probleme, da heil heraus zu kommen.
Ein Rechtsanwalt kostet Sie in dieser Sache (ohne abschließende Festlegung) zwischen 500-1000 € - je nachdem wie viel Aufwand es in dieser Sache gibt. Gerne stehe ich Ihnen auch dazu zur Verfügung! Unabhängig von der Entfernung sehe ich kein Problem, entsprechend mit den Behörden zu kommunizieren oder Termine für Sie wahrzunehmen!
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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