Sehr geehrter Ratsuchender,
1.) Einleitung
Ihren Schilderungen entnehme ich ein von Ihnen so empfundenes Mißverständnis. Dennoch sei hervorgehoben, daß derartige Erziehungsmaßnahmen ( soweit sie als solche gewollt waren ) im Gesetz auf durchgreifende Bedenken stoßen. Gerade mal in der heutigen Zeit sind Strafverfolgungsbehörden und auch Jugendämter dort sehr empfindlich. Aber im Einzelnen mal wie folgt:
2.) In Betracht kommende Straftaten
Eine Körperververletzung nach § 223 I StGB
begeht auch der, welcher einen anderen in nicht völlig unerheblicher Weise in dessen körperlichem Wohlbefinden verletzt, was nur eine geringe Schwelle an „unangenehm empfinden" voraussetzt. Eine Rechtfertigung wegen erziehungsrechtlicher Gründe scheidet aus, so daß prinzipiell hier eine Körperverletzung gegeben sein dürfte. Züchtigungselemente unter Ausübung von Übermacht und Gewalt sind vor Jahren vom Gesetzgeber einfach verboten worden, auch bei den eigenen Kindern.
Dann gibt es eine Litanei von Sexualstraftaten, die allesamt mit den unterschiedlichen Fallgruppen in den §§ 174 ff StGB
enthalten sind.
Der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlen nach § 174 I StGB
kann z.B. dort schon einschlägig sein, wo zum Schutzbereich dieser Norm anvertrauten Kindern an das Geschlechtsteil gefasst wird. Lesen Sie diese Norm auch einmal selber kritisch durch.
Ebenso kann hier der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Nötigung aus § 177 I, II StGB
in Frage kommen, wobei man unter Ziff. 3 in Absatz II auch auf das "Überraschungsmoment" abstellen kann.
Auf Ihren Vorsatz, keine sexuell motivierten Taten begangen zu haben, kommt es hier nicht vordergründig an. Von Vorsatz getragen war immerhin der Griff an das Geschlechtsteil, was insoweit als strafbar eingeschätzt werden kann.
3.) Abschließendes
Im Ergebnis wird hier nicht viel passieren, dennoch ist Vorsicht geboten. Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, der Akteneinsicht beantragt. Gehen Sie nicht zu einer Vorladung und reden sich dort um Kopf und Kragen. Nur die Ihnen zuvor bekannte Aussage Ihres Sohnes können und sollten Sie zu widerlegen versuchen, nachdem Sie diese eben auch bitte vorher schon zur Kenntnis genommen haben. Ein distanzierter Rechtsanwalt kann dann sachlich und offen darlegen, wie es zu dieser Situation überhaupt gekommen ist und zumindest eine Einstellung nach § 153 StPO
beantragen.
In der Hoffnung, Ihnen erst einmal behilflich gewesen zu sein verbleibe ich
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Das sollte keinesfalls eine Rechtfertigung darstellen, ich weiß im Nachhinein auch, dass es falsch war. Die Mutter (wir sind getrennt, der Sohn ist mittlerweile in Obhut des Jugendamts, die Anzeige erfolgte erst nach weiteren Eskalationen zw Mutter und Sohn und offensichtlich auch in Folge der Trennung zw Mutter und mir, die Mutter hat schon Annährungsverbot wg diverser Stalkingaktionen zu mir, offensichtlich aber auch ein Racheakt) hat mich nun angezeigt. Seinerzeits hat sie aber auch nicht eingegriffen, aber keine Rechtfertigung. Wie lange dauert es erfahrungsgemäß von der Anzeige bis zur Vorladung, offensichtlich sind schon ca. 5 Wochen vergangen.
Sehr geehrter Nachfragender,
Ihre Baustellen scheinen sich zu verhärten, wenn die Mutter auch noch dazu kommt. Es werden in der Regel zuerst weitere Ermittlungen angestellt, die auch Monate dauern können. Am Schluss erfolgt dann zwingend ( zum Recht der Anhörung ) die Vorladung.
Wie lange das in Ihrem Fall bei den für Sie zuständigen Behörden dauert, kann niemand sagen, da dies vom Einzelfall abhängt. In der Regel bewegt sich das zwischen 4 Wochen und 6 Monaten nach Anzeigenerstattung.
Wenn Sie meine Hilfe benötigen, damit ich mir dort das Aktenzeichen erfragen und die Akte anfordern soll, können Sie mir das gerne mitteilen. Ich würde handeln an Ihrer Stelle, da Ihre vormalige Lebensgefährtin hier auch eine wirksame Schützenhilfe für Sie wohl kaum noch sein wird.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA