Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie benötigen zunächst ein Visum zum Ehegattennachzug/zur Eheschließung mit Wohnsitznahme, was Sie bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat in China zwingend beantragen müssen.
Die Botschaft etc. arbeitet mit der Ausländerbehörde des zukünftigen deutschen
Wohnortes zusammen. Die Ausländerbehörde wiederum beteiligt weitere innerdeutsche Behörden.
Sie benötigen folgende Unterlagen (nach Angaben der deutschen Botschaft):
I. Visum bei beabsichtigter Eheschließung:
1. eigenhändig unterschriebener Reisepass (bei Antragstellung min. 6 Monate gültig) mit 2 Kopien der Lichtbildseite
2. 2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Formular in der Visastelle erhältlich oder im Internet bei der Botschaft abrufbar)
3. 3 aktuelle Passbilder mit weißem Hintergrund
4. „Hukou" im Original mit deutscher Übersetzung und 2 Kopien
5. Krankenversicherungsnachweis, Gültigkeitsbeginn: ab Einreise
6.
a) Bescheinigung des deutschen Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (d. h. die Prüfung des Standesamts ist abgeschlossen, ein
Eheschließungstermin ist bestimmt) oder alternativ:
b) Zwischenbescheid des deutschen Standesamtes mit 2 Kopien sowie die darin aufgeführten vorzulegenden Urkunden, insbesondere
- Geburtsurkunde des Antragstellers im Original mit Legalisation und deutscher Übersetzung sowie 2 Kopien
- Ledigkeitsnachweis des Antragstellers im Original mit Legalisation und deutscher Übersetzung sowie 2 Kopien
7. 2 Kopien des Reisepasses und bei nichtdeutschen Verlobten des Aufenthaltstitels des zukünftigen Ehepartners (alle Passseiten, die Einträge enthalten, müssen kopiert sein)
8. Meldebescheinigung des zukünftigen Ehepartners in Deutschland (bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate) mit 2 Kopien
9. Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG
des zukünftigen Ehegatten im Original mit 2 Kopien
10. Nachweis über Deutschkenntnisse (siehe gesondertes Informationsblatt der Botschaft) im Original mit 2 Kopien.
II. Visum zum Ehegattennachzug:
Da benötigen Sie weniger Unterlagen und müssten vorher eine Ehe in China, Deutschland oder anderswo geschlossen haben.
Sie müssten also mit der Botschaft/Konsulat und dem deutschen Standesamt Kontakt aufnehmen.
Die Bearbeitungszeit kann daher von Fall zu Fall deutlich variieren. Mit einer Bearbeitungsdauer von 6-12 Wochen ist zu rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sachverhalt: sie lebt noch in China und ich wieder in Deutschland.
Ich hätte alle Kopien - Pass, Visum, Abstammungsurkunde, Ehescheidung/Ledigkeitserklärung, Geburtsurkunde und diese als Original und mit Stempel versehen. Und würde Sie sofort heiraten, was wäre dann oder würde passieren?
Welche Alternativen gäbe es noch?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie könnten entweder in Deutschland, China oder in einem Drittstaat heiraten, wobei in den beiden zuletzt genannten Fällen die Ehe in Deutschland anerkannt werden müsste.
In allen Fällen würde ein Visum entweder von Ihnen oder Ihrer zukünftigen Ehefrau benötigt.
Sie müssten gesondert abklären (lassen), wie lange die Visumsbearbeitungszeit im jeweiligen Land beträgt und welche Voraussetzungen in dem jeweiligen Land für eine Eheschließung erfüllt werden müssten.
Beliebt sind Eheschließungen in Dänemark.
Sie ist dort unbürokratischer und kann daher schon nach kurzer Zeit vorgenommen werden.
Bei ausländischen Dokumenten ist darauf zu achten, dass diese beglaubigt sind (durch Apostillen) und auch die Übersetzungen von einem zugelassenen Übersetzer beglaubigt sind. Dokumente in englischer und dänischer Sprache sind ohne Übersetzung anerkannt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt