Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB
).
Dem Antrag ist u.a dann stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt (§ 1671 Abs. 2 BGB
).
Wenn Sie erreichen wollen, dass die elterliche Sorge für die beim Vater lebenden Kinder auf diesen übertragen wird, müssen Sie daher den Vater (Ehemann) veranlassen, dass ER beim Familiengericht einen Antrag nach § 1671 BGB
auf Übertragung der alleinigen Sorge für die bei ihm lebenden Kinder stellt. Sie müssen diesem Antrag dann zustimmen.
Sie selbst können keinen Antrag stellen, die elterliche Sorge auf Ihren Ehemann allein zu übertragen.
Überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge über die bei Ihrem Ehemann lebenden Kinder auf diesen allein, hätte diese Entscheidung auf die elterliche Sorge für die anderen, bei Ihnen lebenden Kinder keinen Einfluss. Insoweit würde es beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Ihr Ehemann könnte Ihnen die Kinder natürlich nicht "wegnehmen".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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