Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Familienkasse ist nach meiner Einschätzung leider im Recht. Der Bescheid vom 11.11.2004 ist bestandskräftig, da keine Rechtsmittel mehr gegen diesen Bescheid eingelegt werden können. Eine Abänderung des Bescheids kommt daher in der Tat nur noch nach den von der Familienkasse zitierten Vorschriften in Betracht. Diese lassen eine Abänderung nur dann zu, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer anderweitigen Beurteilung der Lage führen (§ 173 Abs. 1 AO
), bzw. wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten (§ 70 Abs. 2 EStG
). Die Entscheidung des BVerfG, dass die bisherige Berechnung der Familienkassen fehlerhaft gewesen sei, stellt weder eine erst nachträglich bekannt gewordene Tatsache bzw. Beweismittel dar noch handelt es sich hierbei um eine "Änderung" im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG
. Nach der Rechtsprechung stellt die Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung seitens der Familienkassen nämlich leider keine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne von § 70 Abs. 2 EStG
dar.
Sie könnten sich zur Stützung Ihres Begehrens allenfalls auf § 70 Abs. 4 EStG
berufen. Diese Vorschrift besagt, dass eine Kindergeldfestsetzung dann zu ändern ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den "Freibetrag" über- bzw. unterschreiten. Diese Regelung ist eigentlich für Fälle, in denen die genaue Höhe der Einkünfte des Kindes nicht rechtzeitig korrekt eingeschätzt werden konnte, gedacht. Ihrem Wortlaut nach ist sie auf Ihren Fall jedoch durchaus übertragbar, denn auch in Ihrem Fall ist nun erst nachträglich - aufgrund einer Neuberechnung - bekannt geworden, dass die Einkünfte Ihrer Tochter in den Jahren 2002 und 2003 knapp unter der Freigrenze lagen. Ob das zuständige Gericht dies ebenso sieht, wage ich jedoch nicht zu prognostizieren, da die Vorschrift wie gesagt eigentlich andere Fälle im Auge hat. Sie müssen abwägen, ob Sie mit dieser Argumentation einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führen wollen oder die Angelegenheit auf sich beruhen lassen wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn die Antwort leider nicht positiv ausgefallen ist. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Aussage, auch wenn sie nicht positiv ist. Kann mein geschiedener Mann dafür beantragen, wenn ich den Einspruch zurücknehme? Ja oder nein reicht.
vielen Dank für Ihre Aussage, auch wenn sie nicht positiv ist. Kann mein geschiedener Mann dafür beantragen, wenn ich den Einspruch zurücknehme? Ja oder nein reicht.
Ihr Ehemann sollte es versuchen. Ihm gegenüber kann die Bestandskraft eines früheren Bescheides nicht entgegengehalten werden, so dass die rückwirkende Beantragung von Kindergeld in seinem Fall nicht hieran scheitern darf. Ob er die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt, kann ich aus der Ferne jedoch nicht einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)