Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die schnelle und einfache Antwort auf Ihre Frage liefert § 6 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV), die zum 01. Juli 2010 in Kraft getreten ist. Darin heißt es:
"Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht."
Kurz um, die Belastung in Form der Hypothek ist bei der Wertermittlung in Abzug zu bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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