Sehr geehrte Fragenstellerin,
Risikolebensversicherungen sind nicht Teil des Zugewinnausgleichs. Dies gilt auch für Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Diese sind grundsätzlich Teil des Versorgungsausgleichs. Anders ist dies nur, wenn sich um eine auch der Vermögensanlage dienende Lebensversicherung handeln sollte, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden.
Kapitallebensversicherungen unterliegen hingegen dem Zugewinnausgleich, und zwar auch dann, wenn ein etwaiges Rentenwahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt worden ist.
Je nach Art der Versicherung hätte also eigentlich ein Ausgleich bereits stattfinden müssen.
Gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt würde ich also zumindest vorerst die Auffassung vertreten, dass sein Mandant an einer anderweitigen Auszahlungsregelung als 50 % zu 50 % nicht interessiert war, da er in voller Kenntnis der Vertragsbedingungen im Außenverhältnis weiter die Zahlungen vorgenommen und im Innenverhältnis nie einen Ausgleich der Prämienzahlungen von ihnen verlangt hat. Ferner hat er auch im Scheidungsverfahren offenbar nie auf einer abweichenden Regelung bestanden.
Als Minimalposition steht Ihnen jedenfalls die Summe anhand der von Ihnen geleisteten Zahlungen im Rahmen der Lebensversicherung mit den zu berechnenden Zinsgewinnen zu. Denn ich entnehme ihrer Sachverhaltsschilderung, dass wenigstens bis zur Scheidung die Beiträge anteilig von Ihnen mitgetragen wurden. Die angestrebte 100 % Lösung des Gegners scheint deswegen fernliegend.
Im Zweifel würde ich Ihnen dringend die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem damals mit der Sache befassten Kollegen anraten, um nähere Details zu der Versicherung und ihrer damaligen Rolle im Scheidungsverfahren in Erfahrung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 15.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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