Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Die neue Gmbh kann zunächst mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden, die Schulden der Alt-GmBH zu übernehmen.
Möglich wäre allenfalls (je nach Zeitpunkt entweder nach dem Anfechtungsgesetz oder nach den §§ 129 InsO
), dass eine Anfechtung von Rechtshandlungen gegenüber dem nahen Angehörigen vorgenommen wird, da die Bank als maßgebliche Gläubigerin (beim Anfechtungsgesetz nur, soweit Sie außerhalb der Insolvenz einen Schuldtitel hat) insoweit ggf. anfechtungsberechtigt ist.
Anfechtbar sind aber nach beiden Vorschriften lediglich solche Rechtshandlungen, die der Schuldner zwecks Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen hat (typischerweise: Vermögensverschiebungen von der Alt-GmBH auf die neue GmBH). Dies vermag ich hier anhand des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts nicht zu erkennen. Demnach halte ich die Drohung der Bank für eine Luftnummer.
Sie sollten aber durchaus nochmals (auch auf der Grundlage von Beratungshilfe) mit einem insolvenzrechtlich ausgerichteten Anwalt Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt erörtern, da dies durch die summarische Anfrage nicht ersetzt werden kann oder soll (s. Hilfe-Button).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ansonsten wünsche ich Ihnen in Ihrer schwierigen Lage trotzdem ein erfolgreiches Jahr 2006!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 01.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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