Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Jetzt wollten wir uns erkundigen ob eine solche Fristsetzung auf einen Sonntag Abend überhaupt rechtens ist oder nicht eigentlich nach §193 BGB
gar nicht einzuhalten ist."
Das kommt darauf an, ob eine Frist nach Tagen, Wochen oder Monaten nach § 188 BGB
gesetzt wurde oder aber bereits bei Bestimmung des Abgabetermins erkennbar feststand, dass dieser auf einen Sonntag fällt, z.B indem dieser Tag als Endtermin ausdrücklich genannt wurde.
Im ersten Fall findet § 193 BGB
ohne Weiteres direkt Anwendung mit der Folge, dass die Leistung erst am darauf folgenden Montag bis 24 Uhr zu erbringen ist.
Im zweiten Fall ist die Anwendung von § 193 BGB
hingegen sehr fraglich.
Denn der Zweck des § 193 BGB
ist die Rücksichtnahme darauf, dass an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht gearbeitet wird (Postzusteller), was die Einhaltung von auf diesen Tagen endenden Fristen erschwert. Dieses Problem relativiert sich aber vorliegend, da keine schriftliche Einreichung, sondern eine elektronische gefordert war. Eine solche lässt sich jedoch auch an einem Sonntag bewirken, sodass ich vorbehaltlich einer Prüfung der maßgeblichen Anordnung davon ausgehe, dass diese auch zu Recht erfolgt ist.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 17.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.11.2014
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03:07
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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