Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wenn die Äußerungen über Sie nicht stimmen, können Sie die Dame wegen Verleumdung anzeigen, § 187 StGB
, wenn feststeht, dass die Tatsache unwahr ist. Wenn Sie das nicht beweisen können, kommt eine Anzeige wegen übler Nachrede, § 186 StGB
in Betracht.
2.Der Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung (RSV) richtet sich nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsbedingungen. Sie müssen also in der Versicherungsurkunde nachsehen, ob die Leistung abgedeckt wird, oder direkt anrufen.
3.In Betracht kommt auch eine zivilrechtliche Klage auf eine Geldentschädigung, wenn Ihnen durch die falschen Äußerungen ein Schaden entstanden ist.
4.Ich würde zuerst ein Gespräch mit der Dame direkt führen zusammen mit einem Zeugen, und sich dabei die Äußerungen anhören. Vielleicht handelt es sich hier einfach um ein Mißverständnis und wenn dem nicht so ist, haben Sie die Vorwürfe mit einem Zeugen nochmals selbst gehört (Beweis). Ansonsten können Sie zur Polizei gehen und Ihren Antrag aufnehmen lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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Diese Antwort ist vom 06.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.12.2005
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09:08
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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