Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage auf die gesetzlche Erbfolge bezieht, d.h. keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) besteht.
Gesetzliche Erben der ersten Ornung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB
"die Abkömmlinge des Erblassers".
In § 1922 Abs. 1 BGB
steht:
"Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als ganzes auf einen oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Vererbt werden kann also nur EIGENES Vermögen, nicht auch das des (überlebenden)Ehegatten.
Wenn also Ihr Ehemann vor Ihnen sterben sollte, erben seine Kinder nur das Vermögen Ihres Ehemannes, nicht dagegen Ihr Vermögen.
Bei gemeinsamem Vermögen würde zum Nachlass Ihres
Ehemannes nur sein ANTEIL am gemeinsamen Vermögen gehören.
Dass Sie während der Ehe eine Tante beerbt haben, spielt insoweit keine Rolle. Bedeutung hätte dies nur im Falle einer Scheidung der Ehe für den Zugewinnausgleich. Dort zählt Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen erworben, also geerbt hat, nach § 1374 Abs. 2 BGB
zum Anfangsvermögen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Ist mit "gemeinsamen" Vermögen die Hälfte des Vermögens der Zugewinngemeinschaft gemeint und wird im Erbfall nur der Anteil des Erblassers vererbt? Ist der überlebende Ehegatte erbrechtlich an diesem "hälftigen" Vermögen beteiligt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
was Sie mit "gemeinsames Vermögen" meinten, weiß ich nicht.
2.
Die Zugewinngemeinschaft führt als solche NICHT zu gemeinsamem Vermögen. § 1363 Abs. 2 BGB
lautet wie folgt:
"Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden NICHT gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzioelen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet".
2.
Eheleute können aber z.B. gemeinsam eine Immobilie erwerben oder ein Gemeinschaftskonto unterhalten.
Dann gehört zum Vermögen jedes Ehegatten nur sein ANTEIL an der gemeinsamen Immobilie oder dem Gemeinschaftskonto.
Nur diese Anteile fallen in den Nachlass des vertorbenen Ehegatten.
3.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlingen) zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 Abs. 1 BGB
).
Zum Ausgleich des Zugewinns erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel auf insgesamt die Hälfte (§ 1371 Abs. 1 BGB
).
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten erstreckt sich auf den gesamten Nachlass des verstorbenen Ehegatten einschließich seiner Anteile an gemeinschaftlichem Vermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann