Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Das Geld Ihres Freundes bleibt jedenfalls im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens außer Betracht. Sein Geld kann also nicht zur Begleichung Ihrer Schulden herangezogen werden.
Unterhaltsrechtlich sieht es so aus, dass der Kindesunterhalt, den Ihr Freund wegen des Kindes, das Sie geimsam haben zu leisten hat, und der Unterhalt, den er an seine Exfrau zu leisten hat vom Rang her an erster Stelle kommen, und der Unterhalt, der an Sie als Mutter des nichtehelichen Kindes zu leisten wäre an zweiter Stelle kommen würde. Das bedeutet, Ihnen gegenüber wäre Ihr Freund nur unterhaltspflichtig, wenn außer seinem Selbstbehalt nach Berücksichtigung von Unterhalt an Exfrau und Kind noch etwas zu verteilen wäre. Sie könnten Ihre unterhaltsrechtliche Stellung insoweit verbessern, wenn Sie ihren Freund heiraten. Dann wäre Ihr Unterhaltsansspruch gleichrangig zu behandeln.
Ob Ihnen Ihr Freund Unterhalt zahlen muss, kann damit nur mit Kenntnis seines genauen Nettoeinkommens beantwortet werden.Der Wohnwert, den Sie durch mietfreies Wohnen bei ihm haben, ist jedenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt liegt gegenüber dem Kind bei 770,00 €, gegenüber der Exfrau und Ihnen bei 890,00 €
Einen Anspruch auf Sozialhilfe sehe ich ergänzend bei Ihnen nicht, weil Sie unabhängig von Kind und Erziehungsurlaub grundsätzlich erstmal erwerbsfähig sind. Bei Erwerbsfähigkeit ist aber nicht das Sozialamt Ihr Ansprechpartner, sondern das ARGE Jobcenter. Soweit Sie hier einen Antrag auf Leistungen Stellen, werden sich folgende Probleme auftun:
1. Sie haben eine Eigentumswohnung, die sich nicht selber nutzen. Das heisst, diese Wohnung müsste zunächst verwertet werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Wohnung als Sachwert Verbindlichkeiten bei einer Bank gegenüberstehen. Diies folgt aus § 12 SGB II
2. Sie leben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, das heisst, das Zusammenleben von Ihnen und Ihrem Freund führt zu einer Bedrafsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Dies wiederum führt dazu, dass die oben genannten Selbstbehalte in Ihrem Verhältnis nicht gelten würden. Einen Leistungsanspruch hätten Sie insoweit erst, wenn das Einkommen Ihres Freundes nach Abzug der Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kind nicht ausreichen würde, um die Wohnkosten zu decken, und Ihnen und sich selbst je 311,00 € ( das ist die Regelleistung ) zu zahlen.
Während des Erziehungsurlaubes ist es in Ordnung, wenn sie nicht arbeiten. Schulden brauchen Sie ja ohnehin nur von den pfändbaren Bezügen Ihres Einkommens zu tilgen. Pfändbare Bezüge für Singles beginnen bei 990,00 € netto, bei Personen, die einer Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind 1360,00 € netto. Insoweit müssteSie sowieso nur tilgen, wenn Sie über diesem Betrag liegen.
Ihr Sachverhalt ist recht komplex. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine besseren Auskünfte geben kann. Probieren Sie,
1. mit dem Mieter eine einvernehmliche Lösung über dessen Auszug zu erwirken, oder eine Mietzahlung direkt vom Amt.
2. eine Stundung ihrer laufenden Kosten zu erreichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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