Sehr geehrte Damen und Herren,
ist der folgende Schuldschein noch gültig oder bereits verjährt, bzw. müssen wir meinen Eltern, wenn sie darauf bestehen das Geld zurückgeben? Wenn ja, wie wird es in Euro umgerechnet?
*Der geliehene Geldbetrag von 65.000,- Mark der DDR wurde noch nicht, auch nicht teilweise zurückgezahlt.Wir sind bisher auch noch nicht zur Zahlung aufgefordert wurden. Original-Textwiedergabe:
"SCHULDSCHEIN" Hiermit bestätigen wir,Helfried ... und Petra ... fünfundsechszigtausend Mark für den Kauf des Grundstückes,...,von Werner und Renate ...geliehen zu haben. Verpflichten uns den o.g. Betrag von 65.000.- M bis Ende 1999 zurückzuzahlen. Freital den 01.10.1986" ... (Originalunterschriften vorhanden)
Danke und mit freundlichen Grüßen
P....
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GeldGeld Ausgleich
Nach Art.231 § 6 EGBGB
finden die Vejährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf diesen Anspruch Anwendung.
Zwar könnte der Anspruch schon vor dem 03.10.1990 nach DDR-Zivilgesetzbuch verjährt sein. Das kann hier jedoch mangels DDR-Gesetzbuches nicht beurteilt werden.
Jedenfalls ist dieser Anspruch aber nach Bürgerlichen Gesetzbuch verjährt. Nach alten Schuldrecht, das bis zum 01.01.2002, galt verjährte dieser Anspruch in 30 Jahren. Nach neuem Schuldrecht ab dem 01.01.2002 verjährt der Anspruch allerdings in drei Jahren.
Da diese neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, findet die neue Frist Anwendung. Das bedeutet für Sie, dass die kurze Frist ab dem 01.01.2002 zu Laufen begann und am 01.01.2005 abgelaufen ist. Damit ist der Anspruch aus dem Schuldschein verjährt.
Eine Verjährung tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Anspruch im Wege des Mahnverfahrens oder Klageweise gegenüber Ihren Eltern geltend gemacht worden ist, wovon ich nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ausgehen kann.