Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben zunächst das Richtige getan, indem Sie die Dame schriftlich aufgefordert haben, die Gesamtsumme zurückzuzahlen. Solch eine Aufforderung sollte unter Fristsetzung erfolgen.
Es gibt nun mehrere Möglichkeiten, gegen die Dame vorzugehen. So könnten Sie die Dame bitten, ein notarielles Schuldanerkenntnis ggf. mit Vereinbarung von Ratenzahlung zu unterzeichnen, in welchem sie die Gesamtforderung anerkennt. Ein notarielles Schuldanerkenntnis hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Titel, sodass Sie hieraus sofort vollstrecken könnten.
Eine andere Möglichkeit ist, einen Mahnbescheid über die Gesamtsumme zu beantragen. Dies ist zunächst eine kostengünstige Lösung, um Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Allerdings sollten Sie sicher sein, dass dem Mahnbescheid nicht widersprochen wird, da ansonsten das Verfahren in ein streitiges Verfahren wie bei einer Klage übergeht und Sie dadurch nichts gewonnen hätten. Ohne Widerspruch können Sie Vollstreckungsbescheid beantragen und bei dessen Vorliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Eine weitere Möglichkeit ist die sofortige Klageerhebung. Je nach Höhe der Forderung wäre die Klage entweder vor dem Amtsgericht (bei einer Forderung bis zu 5000 Euro) oder beim Landgericht (bei einer Forderung ab 5001 Euro) zu erheben. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, sodass Sie hier einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Forderung beauftragen müssten.
Vor Klageerhebung muss natürlich überlegt werden, ob die Gewährung des Darlehens von Ihnen bewiesen werden kann. Da hier nur die Tochter der Dame zur Verfügung steht, kann das durchaus schwierig werden. Als weitere Beweismittel stehen Ihnen eventuell auch Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, dass die Rückzahlung des Geldes zugesagt wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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