Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie haben selbst schon das Problem bei den Ansprüchen gegenüber Ihrem Bekannten benannt: Sie müssen die jeweiligen Ansprüche beweisen.
Aufgrund des Darlehensvertrages haben Sie einen Rückzahlungsanspruch, aufgrund der PS2-Spiele haben Sie einen Schadensersatzanspruch.
Allerdings müssen Sie die jeweiligen Ansprüche bei einer rechtlichen Auseinandersetzung beweisen. Da Sie weder schriftliche Belege noch Zeugen haben werden Sie vor Gericht nach aller Voraussicht unterliegen.
Das erwähnte Chatprogramm wird vor Gericht als Beweis jedenfalls nicht ausreichen.
Ich kann Ihnen daher nicht empfehlen in diese Angelegenheit weiteres Geld und Ärger zu investieren, sondern bei der nächsten Gelegenheit das jeweilige Rechtsgeschäft schriftlich festzuhalten.
Es tut mir leid Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe trotzdem Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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