Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Erste Voraussetzung für einen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld ist, dass dem Patienten ein Schaden entstanden ist. Dieser liegt meist dann vor, wenn es dem Patienten vor der Operation besser ging als danach. Die Beweislast liegt hier bei Ihnen. Es muss objektiv beweisbar sein, dass es Ihnen vor der OP besser ging.
Fehlende Aufklärung allein führt nicht zum Schmerzensgeld: Hat ein Arzt eine "notwendige therapeutische Aufklärung" versäumt hat, so haftet er nur dann dafür, "wenn die fehlende Aufklärung auch zu dem Schaden geführt hat".
Angelegenheit des Patienten bzw. seines Anwaltes ist es, den Beweis dafür zu führen, dass die mangelhafte ärztliche Behandlung für den Schaden verantwortlich war.
Aufgrund der Struktur des Schmerzensgeld, Ärzte sind für solche Fälle versichert, käme es allerdings auf einen Versuch an eine außergerichtliche Einigung anzustreben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
Zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken, aber gleichzeitig eine einmalige Nachfrage stellen.
Bevor ich mich an Sie gewandt habe, habe ich mich natürlich, so gut wie das für einen Laien möglich ist, im Internet etc. über die Rechtslage in meinem Fall informiert und Ihre Antwort hat mir meinen bisherigen Erkenntnisstand bestätigt.
Da dem mich operierenden Professor, wohl kaum ein handwerklicher Fehler nachzuweisen ist und ich nur das Argument der mangelnden und nicht durch das Formular “ Dokumentierte Patientenaufklärung“ mit meiner Unterschrift bestätigten Risikoaufklärung ins Feld führen kann, hätte der Versuch einer gerichtlichen Einigung wohl kaum Aussicht auf Erfolg.
Es käme also, wenn überhaupt, nur der Versuch einer außergerichtlichen Einigung in Betracht.
An Hand meiner “ schlechten Karten “, frage ich mich allerdings, warum soll die Versicherung des Arztes mir hier nur einen Schritt im Rahmen eines Vergleiches entgegenkommen, oder gibt es dafür Beispiele? In der Regel ist es so, das gerade Versicherungen im Krankheitsbereich ( z.B. BU -Versicherungen ) meist nicht zahlen wollen und auf Zeit spielen ( Zermürbungstaktik ), selbst wenn die Gegenseite sehr gute Argumente hat Recht zu bekommen.
Die OP hat mich bisher insgesamt mehr als 2500€ einschließlich zweiter Untersuchung eines anderen Spezialisten, Fahrtkosten, Medikamenten usw. gekostet.
Abgesehen von dem Ärger und Zeitaufwand möchte ich hier keinesfalls noch mehr gutes Geld schlechtem hinterher werfen.
Hätte ich mir damals eine Brille für vielleicht 300€ anfertigen lassen, wäre mir vieles erspart geblieben und ich würde jetzt besser sehen.
Ich hätte nun gerne von Ihnen gewusst, wie hoch Sie prozentual die Erfolgschance in meinem Fall bei einer außergerichtlichen Einigung einschätzen und wie hoch mein Kostenrisiko dabei wäre?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Hans- Steffen Boog
Sehr geehrte Fragesteller,
siehe E-Mail.
MFG
RA Kienhöfer