Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung richtet sich nach deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Es kommt daher entscheidend auf die Formulierungen in Ihrem Versicherungsvertrag und den als dessen Bestandteil beigefügten AVB an. Gerne können Sie mir diese Unterlagen zukommen lassen, ich werde dann eine genauere Prüfung durchführen. Ohne genaue Kenntnis ihres Versicherungsvertrages gelten die folgenden Ausführungen daher zunächst allgemein.
In der Regel enthalten die AVB in § 1 die Bestimmung, dass der Versicherte Anspruch auf Versicherungsschutz im Versicherungsfall hat. Versicherungsfall wird weiter definiert als „die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen“.
Ob Viagra „medizinisch notwendig“ ist oder nicht, hat bereits einige Gerichte beschäftigt. Mir sind mehrere Urteile bekannt, in denen die Gerichte zu Gunsten der Krankenversicherungen entschieden haben.
Auch das OLG Karlsruhe hat diese Frage bejaht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2003, Az. 12 U 32/03
):
„Im Falle von Erektionsstörungen, die durch körperliche Gebrechen wie einer Gefäßerkrankung ausgelöst werden, ist die Behandlung mit Viagra notwendig, weil eine Heilung und Linderung der Erektionsstörungen nach medizinischen Erkenntnissen zu erwarten ist. Es ist Entscheidung des Patienten, ob er die Nebenwirkungen in Kauf nimmt oder nicht. An der medizinischen Notwendigkeit ändert sich dadurch nichts.“
Die von ihrer privaten Versicherung gezeigte Reaktion mag noch auf eine alte Stellungnahme des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BA) zurückgehen. Dieser hatte 1998 die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit der Begründung verneint, dass eine erektile Dysfunktion ein Symptom und keine Krankheit sei. Daraufhin haben die GKV die Kostenübernahme von Viagra verweigert. Auch wenn private Krankenversicherungen (PKV) nicht den gesetzlichen Regelungen der GKV unterliegen, so wird dieses Argument immer wieder gerne ins Felde geführt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen