Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie erwähnen, erfolgte die Zahlung bislang auf freiwilliger Basis, d.h. ohne vertraglichen Anspruch bzw. eine entsprechende Grundlage. Sofern sich die Krankenversicherung nicht verpflichtet hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen oder anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, können Sie einen Anspruch gerichtlich nicht durchsetzen. Sie sollten aber ggf. einen Anwalt mit der weiteren Verhandlungsführung beauftragen. Möglicherweise kann so eine Einigung erzielt werden.
Für die Durchführung einer medizinisch verordneten Pflege bedarf es einer Fachkraft, welche die entsprechenden Maßnahmen etc. durchführt. Weitere Pflegeleistungen wie die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung können dagegen auch von Privatpersonen, z.B. Angehörigen durchgeführt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 10.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Ihre Antwort bietet mir keine Orientierung und ich hätte mir einen tieferen Einstieg in die beschriebene Thematik gewünscht.
In den Versicherungsbedingungen wird Behandlungspflegeleistung einfach nicht erwähnt, weder aus- noch eingeschlossen. Aber auch eine private Krankenkasse leistet ja nicht über fünf Jahre hinweg Behandlungspflegemaßnahmen auf freiwilliger Basis, wenn sie sich nicht in irgendeiner Form daran gebunden fühlen würde. Zumindest gibt die private Krankenkasse an, nach deutschem Recht zu versichern und dazu gehört ja auch das Sozialgesetzbuch, das eine Leistung von ärztlich verordneter Behandlungspflege grundsätzlich vorsieht. Außerdem beinhalten die Versicherungsbedingungen alle Tarife, die abgeschlossen werden konnten und damit sollte man gesetzlich Versicherten in den Leistungen gleichgestellt sein.
Gibt es nicht doch eine rechtliche Basis, auf der die Leistung über fünf Jahre hinweg erfolgte und auf die ich mich berufen kann?
Zur Durchführung von Behandlungspflegemaßnahmen durch Angehörige habe ich weiter im Internet recherchiert. Danach trifft Ihre Aussage, dass eine Fachkraft für medizinisch verordnete Behandlungspflege erforderlich ist, für die häusliche Krankenpflege wohl nicht zu. Nach § 37 Abs. 3 SGB V
gibt es sogar eine Verpflichtung der im Haushalt lebenden Personen, Behandlungspflege zu leisten. Auch in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege wird darauf hingewiesen.
In unserem Fall handelt es sich um Behandlungspflegemaßnahmen, bei denen ein Fehler schnell einen lebensbedrohlichen Zustand des Patienten hervorrufen kann.
Bin ich als Angehörige trotzdem verpflichtet, diese auch im Hinblick auf das eventuelle Haftungsrisiko allein durchzuführen?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es kommt v.a. darauf an, ob die Versicherung einen sog. "Rechtsbindungswillen" hatte. Aufgrund der Aussage, dass es sich um freiwillige Leistungen handelt, kann darauf nicht geschlossen werden. Auch aufgrund des zeitlichen Umfangs kann hierauf nicht geschlossen werden. Sofern es keine entsprechende vertraglihe Vereinbarung gibt, werden Sie die Versicherung nicht ueber die Zusage hinaus heranziehen koennen.
Die von Ihnen zitierte Norm betrifft die gesetzliche Krankenversicherung. Hierauf koennen Sie sich leider nicht berufen.
Meines Erachtens duerfen Sie medizinische, v.a. intensivmedizinische Massnahmen nicht selber durchfuehren und sind daher auf eine Fachkraft angewiesen.
Gerne werde ich mich in den kommenden Tagen mit Alternativmoeglichkeiten beschaeftigen und mich sodann bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Gruessen
RA J.Mameghani