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pfändung von steuerguthaben

3. Januar 2006 18:20 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

sehr geehrte damen und herren,

folgender sachverhalt:

in den jahren 1998 - 2002 wurde von mir und einem partner eine gbr betrieben. diese wurde aufgrund drohender zahlungsunfähigkeit und hoher schulden aufgelöst.

mein ehemaliger partner ist hoch verschuldet und hat die EV abgegeben, ich habe mich mit allen gläubigern geeinigt und die schulden nun zu 90% beglichen.

aufgrund dieser zahlungen an gläubiger sind mir ansprüche gegen meinen ehemaligen partner in höhe von rund 20tsd € enstanden, diese sind tituliert.

nun entsteht der ehemaligen gbr ein guthaben aus umsatzsteuerrückerstattungen von ca. 30tsd € für die Veranlagenszeiträume 2002 und 2001.

aufgrund der gbr gehören diese ja im grunde zu 50% meinem ehemaligem partner.

ist es möglich dem finanzamt gegenüber ( als drittschuldner ) eine pfändungsverfügung zu erwirken bevor das guthaben def. entstanden ist, um ein "abfliessen" dieses geldes (hälftig)an meinen ehemaligen partner oder dessen gläubiger ( keine "öffentlichen" gläubiger ) zu verhindern ?

wie muss ich dieses angehen ?


gruss Byte09

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt:

Steuererstattungsansprüche sind gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich pfändbar, nicht aber bevor der Anspruch entstanden ist, § 46 Abs. 6 AO .

Der Erstattungsanspruch entsteht nach den Regelungen der §§ 37 , 38 , 218 AO erst, wenn durch entsprechenden Erstattungsbescheid die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Finanzamts festgestellt sind – der Bescheid muss allerdings noch nicht bestandskräftig sein.

Sie sollten daher eine Vorpfändung nach § 845 ZPO vornehmen lassen. Diese bewirkt zunächst eine Zahlungssperre, die nach einem Monat ihre Gültigkeit verliert, wenn bis dahin keine Forderungspfändung erfolgt.
Parallel hierzu ist auch eine Pfändung des Kontos Ihres ehemaligen Partners zu erwägen.

Diese Schritte sollten Sie schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt näher besprechen und ihn auch mit der Antragstellung beauftragen, da es im Bereich der Zwangsvollstreckung sehr auf die Formalien ankommt, deren Nicht-Beachtung gegebenenfalls die Unwirksamkeit einer Pfändung nach sich zieht.

Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie das wünschen.


Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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