Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt:
Steuererstattungsansprüche sind gemäß § 46 Abs. 1
der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich pfändbar, nicht aber bevor der Anspruch entstanden ist, § 46 Abs. 6 AO
.
Der Erstattungsanspruch entsteht nach den Regelungen der §§ 37
, 38
, 218 AO
erst, wenn durch entsprechenden Erstattungsbescheid die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Finanzamts festgestellt sind – der Bescheid muss allerdings noch nicht bestandskräftig sein.
Sie sollten daher eine Vorpfändung nach § 845 ZPO
vornehmen lassen. Diese bewirkt zunächst eine Zahlungssperre, die nach einem Monat ihre Gültigkeit verliert, wenn bis dahin keine Forderungspfändung erfolgt.
Parallel hierzu ist auch eine Pfändung des Kontos Ihres ehemaligen Partners zu erwägen.
Diese Schritte sollten Sie schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt näher besprechen und ihn auch mit der Antragstellung beauftragen, da es im Bereich der Zwangsvollstreckung sehr auf die Formalien ankommt, deren Nicht-Beachtung gegebenenfalls die Unwirksamkeit einer Pfändung nach sich zieht.
Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie das wünschen.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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