Sehr geehrter Ratsuchender,
Schadensersatz gegen die Eltern des Schädigers zu erhalten, dürfte nicht möglich sein.
Diese selbst haben die Taten nicht begangen und während der Schulzeit unterliegt deren Sohn auch nicht deren Aufsichtspflicht.
Diese Pflicht hat sich auf Schule und auch Lehrer verlagert, wobei erschütternd ist, dass von der Seite nichts unternommen worden ist.
Denn Schule und Lehrer haben die Pflicht, Ihren Sohn vor Mobbing zu schützen und machen sich bei einer Pflichtverletzung auch schadensersatzpflichtig:
Dadurch, dass die Schüler verpflichtet seien, die Schule zu besuchen, resultiere für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen.
Sie dürften weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden.
Der Lehrer darf deshalb auch nicht selber dazu beitragen, dass das Persönlichkeitsrecht eines Schülers dadurch verletzt wird, dass gegen einen einzelnen Schüler gerichtete ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden.
Diese Amtspflicht dient dem Schutz der Grundrechte der Schüler, da sie sich während der Schulzeit in der Obhut der Schule befinden, so dass sie also gerade den Schülern gegenüber besteht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.97, Az.: 6 U 1/97
).
Falls die Rechte der Schüler gefährdet sind und z.B. Lehrer nicht eingreifen, verhalten sie sich dann rechtswidrig und schuldhaft, d.h. sie verletzen ihre Amtspflicht und machen sich schadensersatzpflichtig.
Das OLG hat ein Schmezensgeld von rund 800 € (damals ) ausgeurteilt. Der Betrag wird hier aber nicht ausreichend sein.
Zudem werden auch Mehraufwendungen (Kosten des Schulwechsels, erhöhte Fahrtkosten) zu erstatten sein.
Eigentlich brauchen Sie keinen Rechtsanwalt mit einer bestimmten Fachrichtung, sondern einen, der sich der Sache annimmt und diese mit Nachdruck verfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 08.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau True-Bohle,
leider habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.Die beleidigenden Kommentare wurden nicht während der Schulzeit verfasst. Wahrscheinlich vom Computer der Eltern aus, was sich sicher feststellen lässt. Sie wurden erst nach einigen Tagen gelöscht, aber natürlich von uns gesichert, nachdem bei den Mobbern wohl ein Lehrer Alarm geschlagen hatte. Außerhalb der Schule haften doch sicher die Eltern. Die Polizei riet uns zu einer Zivilklage, da alle Mobber noch unter 14 Jahre alt sind und nicht strafmündig.
Ändert dieser Sachverhalt, also das Verschicken der Beleidigungen von zu Hause, etwas?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Sie keineswegs missverstanden, da die Auswirkungen nach dem Ferienende in die Schule getragen werden; die Lehrer aber dagegen nicht vorgehen wollen.
Sie müssen auch nicht die Eltern in Anspruch nehmen, sondern die Mobber selber. Diese haften auf Schadensersatz, wenn diese die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben und davon ist auszugehen, da Jugendliche auch in dem Alter in der Lage sind, ihr Unrecht einzusehen. Die Floskel: "Eltern haften für ihre Kinder" ist daher nur bedingt zutreffend. Ich gehe davon aus, dass die Jugendlichen über 7 Jahre sind.
Die Vorschrift dazu ist § 828 BGB
.
Nur wenn die Einsichtsfähigkeit nicht vorliegen würde, können die Eltern in Anspruch genommen werden. Das aber auch nur dann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Sie können die Problematik erkennen; deswegen auch das Vorgehen wegen dem Nichteinschreiten der Lehrer.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg