Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Fehlen einer hoteleigenen Disco ist, sofern das Vorhandensein wie hier per Katalog zugesichert wurde, ein Mangel, der grds. zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Gemäß der sog. Frankfurter Tabelle (wird vom Frankfurter Landgericht zur Ermittlung von Reisepreisminderungen verwendet und kann als allg. Richtschnur auch für andere Gerichte angesehen werden) beträgt die Minderung bei fehlenden Vergnügungseinrichtungen wie etwa Kino, Animateure oder eben Disco 5-15 %. Im Einzelnen käme es darauf an, wie wichtig Ihnen das Vorhandensein einer solchen Disco war, ob ihr Urlaub den Charakter eines Erholungsurlaubs oder eher eines "Party-Urlaubs" hatte und ob evtl. vergleichbare Einrichtungen vorhanden waren, die das Nichtvorhandensein einer Disco aufgewogen haben könnten.
Bei Pauschalreisen richtet sich der Minderungsanspruch in der Regel gegen den Veranstalter selbst, sofern nicht das Reisebüro ausnahmsweise selbst eine (Einzel-)leistung als Veranstalter anbietet, wovon ich hier aber nicht ausgehe.
Grds. müssen Mängel allerdings bereits während der Reise angezeigt werden, um sich den Minderungsanspruch zu erhalten. Entbehrlich ist dies u.a. aber dann, wenn eine Abhilfe vor Ort überhaupt nicht möglich gewesen wäre. In Ihrem Fall wäre die Mängelanzeige daher entbehrlich, wenn eine Disco schon räumlich nicht vorhanden war, etwas anderes könnte gelten, wenn sie vorhanden, aber nicht geöffnet war.
Beachten Sie noch, dass Sie den Mängel innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend machen müssen!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung bieten und stehe Ihnen zur Nachfrage sowie weiteren Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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sehr geehrter herr mauritz
wollte ihnen nur mitteilen, dass die TUI "kulanterweise" mir
eine kleine entschädigung gezahlt hat, die mir angemessen erschien.
es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von ihnen erwähnte " frankfurter tabelle" von den gerichten in
aller regel NICHT anerkannt wird.
mit freundl. grüßen, dr. gerhard stumpf
Sehr geehrter Fragesteller,
Schön, dass Sie sich auf diesem Wege einigen konnten.
Was die Frankfurter Tabelle angeht: Verbindlich ist diese, wie ich in meiner ursprünglichen Antwort auch schrieb, für das im konkreten Einzelfall entscheidende Gericht in der Tat nicht. Sie dient lediglich als Richtschnur bzw. erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt