Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da sich Ihrer Anfrage keine konkrete Fragestellung entnehmen lässt, gehe ich davon aus, dass Sie wissen möchten, ob der Reiseveranstalter die Reise zu dem niedrigeren Preis durchführen muss.
Gibt der Reiseveranstalter bei Erstellung der Reiseausschreibung versehentlich einen zu niedrigen Preis ein, die der Reisende bucht und bestätigt bekommt, dann kann der Reiseveranstalter die Vertragsannahme wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs.1, 2. Alt. BGB
anfechten, vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 5 Rn. 71.
Die Anfechtungserklärung muss nicht als solche bezeichnet sein. Es genügt, dass sich aus den Umständen der Erklärung ergibt, dass der Reiseveranstalter am Vertrag so nicht festhalten will.
Die Anfechtung muss gemäß § 121 Abs.1 BGB
unverzüglich ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, wobei als Obergrenze im Allgemeinen eine Frist von 2 Wochen angenommen wird, vgl. Palandt, BGB, § 121 Rn. 3.
Aber auch wenn die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt wird, ist es gemäß § 242 nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, auf Durchführung des Vertrages zu dem niedrigen, versehentlich angegebenen Preis zu bestehen, wenn der Preis erkennbar deutlich zu niedrig ist und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem niedrigen Preis und dem regulären Preis besteht, vgl. Führich, a.a.O.
Sollte also der Reisepreis generell (d.h. bei anderen Portalen/Reiseveranstaltern) deutlich über dem Preis von 959,50 EUR liegen, können Sie leider nicht auf Durchführung der Reise zu diesem Preis bestehen. Der Reiseveranstalter kann sich in diesem Fall durch seine Anfechtungserklärung vom Vertrag lösen.
Bei dem Angebot zur Durchführung der Reise zum Preis von 2.613,50 EUR handelt es sich lediglich um ein neues Angebot des Reiseveranstalters, welches Sie annehmen können, aber nicht müssen.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Rönn
-Rechtsanwältin