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offener vollzug

26. März 2012 19:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von

mein freun muß zwei strafen absitzen einmal eine geldstrafe von 500 euro (50 tage)und einmal weil er von 100 sozial stunden nur 50 gemacht hat ist die bewährung wiederrufen worden er sollte die strafen alle zwei im offenen vollzug antreten für die 500 euro hatte er eine woche zeit und für die 9 monate hatte er vier wochen zeit die erste frist war schon abgelaufen und ein tag später bevor sie in festgenommen haben wollte er sowieso freiwillig gehen jetzt sitzt er im geschlossenen vollzug das noch nicht mal heimatnah ist wir sind nicht verheiratet haben aber zwei kinder zusammen (3 und 4 jahre)jetzt wollte er in der jva einen antrag stellen das er in den offene vollzug kommt und die sagen das geht erst nach drei monatten und dann dauert das nochmal 4-6 wochen bis das endschieden ist sie haben zu im gesagt das ein anwalt da auch nicht helfen kann wei die das von der jva endscheiden ob er in den offenen vollzug kommt und nicht der staatsanwalt stimmt

26. März 2012 | 20:57

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.


Nach Ihrer Darstellung ist Ihr Freund festgenommen worden, weil er sich nicht freiwillig zur Strafvollstreckung der 50 Tage Freiheitsstrafe gestellt hat.

Es geht um eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e StPO . Diese ist an die Stelle der ursprünglich verhängten Geldstrafe getreten, da diese nicht gezahlt worden ist. Zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist - so verstehe ich Sie - Vorführungs- bzw. Haftbefehl erlassen worden. Ein solcher kann nach vorheriger Ladung zum Haftantritt ergehen, wenn der Verurteilte sich der Strafvollstreckung nicht innerhalb der in der Ladung bestimmten Frist stellt, § 33 Abs. 1 StrVollstrO. Dies ist offenbar der Fall.

Eine endgültige Beurteilung ist natürlich erst nach Akteneinsicht, die durch einen Verteidiger genommen werden kann, möglich.

Eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann dadurch abgewendet werden, dass die offen stehende Geldstrafe bezahlt wird, § 459e Abs. 4 StPO .

Vorrangig wird nämlich die (Nicht-Ersatz-)Freiheitsstrafe vollstreckt, § 43 StVollstrO.


Aktuell wird also die 9-monatige Freiheitsstrafe, die aus dem Widerruf der Bewährung resultiert, vollstreckt.


Vorrangig geht es darum, dass die weitere Vollstreckung im offenen Vollzug stattfinden soll. Der offene Vollzug ist in § 10 StVollzG geregelt:

"(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauche werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist."


In den Verwaltungsvorschriften heißt es hierzu:

"1) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene

a) Gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder Gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist.

b) gegen die Untersuchungs.-, Auslieferungs.- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,

c) gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,

d) Gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen des Buchstabens a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchstabens d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchstabens c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.


(1) Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,

a) die erheblich suchtgefährdet sind,

b) die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht. einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,

c) die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,

d) gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs- , Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,

e) bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.

(3) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind."


Nach Ihrer Darstellung bestehen keine Gründe gegen den offenen Vollzug. Dies ist eine vorläufige Einschätzung ausschließlich anhand Ihrer Angaben.


Es sollte möglichst kurzfristig ein Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug nach § 10 StVollzG gestellt werden.

Die Entschließung über eine Verlegung trifft der Anstaltsleiter. Sie ist in einer Konferenz gemäß § 159 StVollzG vorzubereiten und zu begründen.

Prognosen darüber, wie lange die Entscheidung über den Antrag dauert, sind seriös nicht zu treffen. Es gilt: Je eher der Antrag gestellt wird, umso eher kann darüber entschieden werden.


Insgesamt rate ich, dass Ihr Freund die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nimmt. Dies gilt im Hinblick auf den Antrag, aber auch seine Gesamtsituation.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für die Vertretung/Verteidigung Ihres Freundes stehe ich gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.



Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2012 | 21:09

ist das denn richtig das man erst nach drei monaten ein antrag stellen kann so wie die von der jva sagen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2012 | 21:25

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt.


Nochmals: Der Antrag sollte möglichst kurzfristig gestellt werden. Eine gesetzliche Drei-Monats-Frist existiert nicht. Auf irgendwelche üblichen Praxen und auf Auskünfte von Justizvollzugsbeamten sollte nicht abgestellt werden.

Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass nach Ihrer Darstellung ein Ausnahmefall vorliegt. Die Strafe, die jetzt im geschlossenen Vollzug (bislang) vollstreckt wird, sollte ja gerade ausweislich der Ladung im offenen Vollzug vollstreckt werden. Hierzu wäre ein rechtzeitiger Strafantritt, also ein freiwilliges Stellen auch noch möglich gewesen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

www.anwalt-huppertz.de



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