Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung ist es Ihnen grundsätzlich auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist gestattet, eine neue Stelle anzutreten. Die von Ihnen genannte Klausel des Arbeitsvertrages ist eine Konkretisierung Ihrer arbeitsrechtlichen Pflicht, Ihrem Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen. Von einem Schaden durch eine neue Anstellung kann in Ihrem Fall jedoch nicht mehr ausgegangen werden, da Ihr bisheriger Arbeitgeber explizit und endgültig auf Ihre Arbeitsleistung (Unwiderruflichkeit) verzichtet hat.
Hinsichtlich des Lohnes durch den neuen Arbeitsplatz handelt es sich um einen gesetzlich so nicht vorgesehenen und damit auch nicht geregelten Fall. Dieser behandelt nur den Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers (§ 615 BGB
), d.h. dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Fehlt es an einer solchen Verpflichtung (wie in Ihrem Fall) kann der Arbeitgeber auch nicht in Verzug geraten und die Aufrechnungsmöglichkeit der genannten Vorschrift nicht mehr geltend machen. Ergebnis: Der Lohnanspruch bleibt voll bestehen. (BAG, Az. 9 AZR 16/01
). In dem genannten Fall wurde insofern der stillschweigende Abschluss eines Erlassvertrages gesehen.
Die gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeit ist dem Arbeitgeber damit verwehrt. Es bleibt aber beiden Parteien unbenommen, einen Aufrechnungsanspruch anderweitig festzulegen. Es kommt somit auch auf die genauen Umstände der Freistellung an, insbesondere, ob sich Ihr Arbeitgeber eine Aufrechnungsmöglichkeit explizit vorbehalten hat. Ist dies nicht der Fall, kann von einem uneingeschränkten Lohnanspruch gegen Ihren (früheren Arbeitgeber) ausgegangen werden.
Aus den genannten Gesichtspunkten wäre der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht erforderlich.
Allerdings kann es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln. Eine endgültige Beurteilung Ihres Falles ist nur durch die konkrete Prüfung aller Einzelheiten möglich. Hierfür ist Ihnen die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
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