Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Schilderung bringt der neue Arbeitsvertrag, der den bestehenden ablösen soll, erhebliche Verschlechterungen für Sie. Das Unternehmen argumentiert, betriebsbedingte Gründe machten diese Einschränkungen und Änderungen erforderlich.
Die finanziellen Bedingungen und auch die Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich machen es schwer, Ihnen zu raten, den vorgelegten neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, daß das Unternehmen finanziell angeschlagen zu sein scheint oder dies zumindest vorgibt.
2.
Wenn Sie nicht unterschreiben, ist Ihr Arbeitsplatz in rechtlicher Hinsicht zunächst nicht bedroht, da dann der derzeitige Arbeitsvertrag gilt. Inwieweit Sie mit Sanktionen in Form von Schikanen zu rechnen haben, kann ich natürlich nicht beurteilen.
3.
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen. Sodann wird innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Hierbei gilt es Folgendes zu beachten: Sie sollten das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG
und Erhebung einer Änderungsschutzklage annehmen. Das hat folgenden Vorteil: Obsiegen Sie im Prozeß, bleibt es beim status quo. Unterliegen Sie, haben Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses zumindest sicher gestellt. D. h. dann besteht das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fort.
4.
Damit ist Ihre Strategie im Grundsatz abgesteckt.
Daß Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist besonders bei Arbeitsgerichtsverfahren von Nachteil, da Sie Ihre Rechtsanwaltskosten, die in der I. Instanz anfallen, auch dann selbst zu tragen haben, wenn Sie obsiegen.
Allerdings geht es um Ihre berufliche Existenz. Deshalb ist der Gang zum Rechtsanwalt dringend anzuraten, spätestens wenn Ihnen eine Kündigung zugeht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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