Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.Kundenschutzklausel vs. Wettbewerbsverbot
Unter dem Begriff Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich jede Vereinbarung zu verstehen, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner beruflichen Tätigkeit einschränkt, §74 I HGB
.
Hierunter fallen u.a. das Verbot, generell in der Branche des Arbeitgebers, mit gewissen Produkten oder gegenüber bestimmten Personen tätig zu werden. Somit stellt sich eine Kundenschutzklausel als Unterfall des Wettbewerbsverbots im Sinne des § 74 HGB
dar.
2.Grundsätzlich bedarf die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes gemäß § 74 Abs. 2 HGB
zu seiner Wirksamkeit der Verknüpfung mit einer Entschädigung von mindestens 50 % der bisherigen Einkünfte des Arbeitnehmers. Wie Sie der Textpassage des LAG Köln entnehmen können, ist nach Auffassung des BAG es durchaus möglich, entschädigungslose Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Zu deren Gültigkeit kommt es wesentlich darauf an, wie gravierend das Verbot die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers einschränkt. So könnte ein Verbot, zum Kunden, welcher Quasimonopolist ist, in Beziehungen zu treten unwirksam sein. Bezieht sich das Verbot auf einen für den Arbeitgeber bedeutenden Kunden, der am Markt jedoch völlig unbedeutend ist, kann eine entschädigungslose Schutzklausel durchaus wirksam sein.
Zu einer Beurteilung Ihres konkreten Falles fehlen zum einen die nötigen Angaben. Weiterhin würde dies den Rahmen dieses Forums sprengen.
3.Die Höhe der Vertragsstrafe ist theoretisch zunächst das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei fließen (sollten einfließen) vor allem folgende Faktoren ein:
- Wirtschaftliche Bedeutung der Klausel für den Arbeitgeber,
- zu erwartender Schaden des Arbeitgebers bei Zuwiderhandlung und
- Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Die Vertragsstrafe hat neben der Pauschalierung eines in seiner Höhe nur schwer nachzuweisenden Schadens auch eine abschreckende Funktion. Insofern werden regelmäßig deutlich über dem regelmäßig entstehenden Schaden weit hinausgehende Strafen vereinbart und durch die Gerichte bestätigt.
4.Diese Aussage bezieht sich auf die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers, ergo die Karenzenschädigung.
Das LAG Köln zitiert in der von Ihnen Ihnen angegebenen Passage die Rechtsprechung des BAG, daß nicht jede noch so geringe Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eine Pflicht zur Karenzentschädigung auslöst, ohne im konkreten Fall zu dieser Einschätzung zu kommen. Vielmehr läßt das LAG offen, ob die nur einen Kunden betreffende Schutzklausel stets unwirksam ist, wenn sie mit keiner Entschädigung korrespondiert. Eine solche Einschränkung kann hiernach ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam sein und Verstösse gegen die Klausel die Verwirkung der Vertragsstrafe nach sich ziehen können.
Diese Antwort ist vom 28.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Die Antwort auf Ihre fünfte Frage habe ich aus Versehen nicht in das Formular kopiert. Ich bitte, dies zu entschuldigen.
5. Grundsätzlich sind Sie vertraglich zur Einwilligung in ein Wettbewerbsverbot verpflichtet, welches Ihnen vor Aussprechen der Kündigung zuging.
Ob ein solches ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung in Ihrem Fall entgegen § 74 Abs. 2 HGB
wirksam wäre, hängt von mehreren mir nicht bekannten Faktoren ab, siehe oben. Für eine seriöse Einschätzung wäre die Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages, der vorgelegten Kundenschutzklausel sowie wirtschaftlicher Details nötig. Wegen des erheblichen wirtschaftlichen Risikos für Sie empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihrer Unterlagen/des Sachverhalts zu beauftragen.