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nachträgliche vaterschaftsanerkennung

| 12. August 2015 21:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Rückwirkende Anerkennung der Vaterschaft.

guten tag.
mein fall: meine nicht eheliche und offiziell vaterlose tochter ist jetzt 27 jahre alt.
ihre mutter gab bei der geburt des mädchens an den vater nicht benennen zu können um soweit wie möglich sozialleistungen in anspruch nehmen zu können. sie befand sich derzeit in ausbildung, und da ich selbst zu dieser zeit mittellos war ( ausbildung, zivildienst, arbeitslosigkeit) lies ich mich auf diesen deal ein.
inzwischen bin ich großvater, habe zu meiner tochter und zu meinem enkel ein wirklich familiäres und freunschaftliches verhältnis und würde, auch weil ich weiß daß es meine tochter unheimlich freuen würde endlich einen vater zu haben, gerne meine vaterschaft anerkennen.
wo kann ich das tun, und welche, auch finanziellen konsequenzen, würde das mit sich bringen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können grundsätzlich die Vaterschaft auch jetzt noch durch öffentliche Urkunde anerkennen, da ich davon ausgehe, dass keine anderweitige Vaterschaft rechtlich besteht. Sie benötigen nach § 1595 BGB die Zustimmung der Mutter und Ihrer Tochter da diese Volljährig ist.

Ganz grundsätzlich würde wegen des Unterhalts dann § 1613 II Nr. 2 BGB greifen, was heißen würde, dass man Sie rückwirkend auf Unterhalt in Anspruch nehmen könnte. Da bei Gewährung von Sozialleistungen die Ansprüche übergehen, müssten Sie damit rechnen, vom Sozialamt oder der jeweils zuständigen Behörde in Regress genommen zu werden.

Allerdings geht die Rechtsprechung bei bestimmten Fällen von Verwirkung der Ansprüche aus, wenn das Zeit- und das Umstandsmoment erfüllt ist ( OLG Saarbrücken, Beschluss v. 31.7.2014, 9 WF 49/14 ).
So würde ich das auch in Ihrem Fall sehen, weil über Jahre die Mutter keinen Unterhalt verlangt hat und durch das Nichtfeststellen der Vaterschaft dies erst ermöglicht hat. Auch Ihre Tochter hat nach Volljährigkeit keinen Unterhalt verlangt. Sie mussten daher nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen.

Letztlich ist das aber immer eine Prüfung im Einzelfall, ich meine aber das Sie nach all den Jahren die Vaterschaft anerkennen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


Bewertung des Fragestellers 14. August 2015 | 08:04

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sehr verständliche und ( soweit ich es als laie bewerten kann ) fundierte aussage. vielen dank!

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