Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können grundsätzlich die Vaterschaft auch jetzt noch durch öffentliche Urkunde anerkennen, da ich davon ausgehe, dass keine anderweitige Vaterschaft rechtlich besteht. Sie benötigen nach § 1595 BGB
die Zustimmung der Mutter und Ihrer Tochter da diese Volljährig ist.
Ganz grundsätzlich würde wegen des Unterhalts dann § 1613 II Nr. 2 BGB
greifen, was heißen würde, dass man Sie rückwirkend auf Unterhalt in Anspruch nehmen könnte. Da bei Gewährung von Sozialleistungen die Ansprüche übergehen, müssten Sie damit rechnen, vom Sozialamt oder der jeweils zuständigen Behörde in Regress genommen zu werden.
Allerdings geht die Rechtsprechung bei bestimmten Fällen von Verwirkung der Ansprüche aus, wenn das Zeit- und das Umstandsmoment erfüllt ist ( OLG Saarbrücken, Beschluss v. 31.7.2014, 9 WF 49/14
).
So würde ich das auch in Ihrem Fall sehen, weil über Jahre die Mutter keinen Unterhalt verlangt hat und durch das Nichtfeststellen der Vaterschaft dies erst ermöglicht hat. Auch Ihre Tochter hat nach Volljährigkeit keinen Unterhalt verlangt. Sie mussten daher nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen.
Letztlich ist das aber immer eine Prüfung im Einzelfall, ich meine aber das Sie nach all den Jahren die Vaterschaft anerkennen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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