Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie verweisen schon zutreffend darauf hin, dass ein vorgeburtlicher Vaterschaftstest nicht zulässig ist.
Ein solcher verstößt gegen das Gendiagnostikgesetz. Derzeit wird aber eine Änderung des Gendiagnostikgesetzes angestrebt.
Da aber eine Gesetzesänderung noch nicht vorliegt, müssen Sie die derzeitigen Gegebenheiten leider hinnehmen.
Ein vorgeburtlicher Vaterschaftstest ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen; z.B. im Falle einer Straftat möglich.
Aus diesem Grund kann ein solcher Test auch nicht über einen Anwalt, über das Jugendamt oder auch die Unterhaltskasse erfolgen.
Zudem müssen Sie beachten, dass es nach § 25 GenDG auch eine Straftat darstellt, wenn ein vorgeburtlicher Vaterschaftstest auch im Ausland durchgeführt wird.
Letztlich wird dann ein solcher Test auch nicht verwertbar sein, weil nach der hiesigen Gesetzeslage ein solcher Test nicht zulässig ist.
Aber es ist natürlich nicht auszuschließen, dass das Ergebnis dennoch vom Standesamt anerkannt wird. Aber das bedeutet für Sie, auch wenn der Test gemacht worden ist, immer eine Unsicherheit und die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden.
Leider ist es daher derzeit noch nicht möglich einen einwandfreien juristischen Weg zu gehen, der Ihnen und dem Vater den vorgeburtlichen Vaterschaftstest ermöglicht.
Was aber möglich ist, ist die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung, wenn dieses denn gewünscht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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